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III. Wirkungen bloßer Körperlichkeit oder körperlicher Handlungsunfähigkeit

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Keine Handlung liegt vor, wo der menschliche Körper „nur als mechanische Masse wirkt“[74], ohne dass Geist und Psyche in irgendeiner Weise beteiligt sind oder in das Geschehen einzugreifen Gelegenheit haben. Wer gewaltsam in eine Fensterscheibe gestoßen oder aus dem Fenster geworfen wird und dadurch Schaden anrichtet, hat ebenso wenig gehandelt wie derjenige, dessen Arm durch die Einwirkung der vis absoluta von Seiten eines Dritten einen tödlichen Stich herbeiführt.

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Dagegen beeinträchtigt eine vis compulsiva, also eine erzwungene, aber durch den Willen des unmittelbar Handelnden vermittelte Verursachung, die Handlungsqualität nicht. Wenn A den B mit vorgehaltener Pistole zu einer Urkundenfälschung nötigt (§ 267 StGB), so ist das eine durch die Todesdrohung motivierte Persönlichkeitsäußerung des B. Er handelt tatbestandsmäßig und rechtswidrig, auch wenn er strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht wird (§ 35 StGB).

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Das gilt mutadis mutandis auch für Unterlassungen. Hier schließt schon die physische Aktionsunmöglichkeit eine sonst ggf. in der Untätigkeit liegende Persönlichkeitsäußerung aus, auch wenn das seelisch-geistige Aktionszentrum als solches intakt ist. Der gelähmte oder gefesselte Vater, der einer Tötung seines Sohnes hilflos zusehen muss, hat keine Unterlassungshandlung vorgenommen.

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