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VI. Besitzdelikte

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Strittig ist auch, ob der Gesetzgeber befugt ist, den Besitz bestimmter Gegenstände unter Strafe zu stellen, wie es in Deutschland beim Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften (§§ 184b, 184c StGB), beim Waffenbesitz (§ 51 Abs. 1 WaffG) und beim Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) der Fall ist.[87] Den Besitzdelikten wird von einigen Autoren die Handlungsqualität mit der Begründung abgesprochen, dass „Handlung“ nur ein Tun oder Unterlassen sein könne, nicht aber ein bloßer Zustand wie der Besitz.

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Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit von Besitzdelikten jedoch anerkannt.[88] Dem ist zuzustimmen. Zwar ist es kaum möglich, der Handlungsqualität der Besitzdelikte mit Kriterien wie denen einer willkürlichen Verursachung von Veränderungen in der Außenwelt oder gar der Finalität gerecht zu werden. Doch kann kein Zweifel bestehen, dass die bewusste Innehabung bestimmter Gegenstände eine Persönlichkeitsäußerung ist. Wenn jemand viele Bücher besitzt, ist dies ein Ausdruck seiner Persönlichkeit. Für den Besitz bestimmter pornografischer Schriften oder von Drogen gilt dies erst recht. Man kann über die Strafwürdigkeit dieses Besitzes in manchen Fällen streiten. Am Fehlen der Handlungsqualität scheitert die Strafbarkeit aber jedenfalls nicht.

6. Abschnitt: Die Straftat§ 28 Handlung › E. Fazit

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