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IV. Geschehnisse im Zustand der Bewusstlosigkeit

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Eine Persönlichkeitsäußerung und damit eine Handlung scheidet auch dort aus, wo jemand im Zustand der Bewusstlosigkeit Rechtsgüterbeeinträchtigungen verursacht oder entgegen einem gesetzlichen Gebot nicht abwendet. Das gilt für den vielzitierten Krampfanfall des Epileptikers, für Bewegungen im Schlaf (auch das Schlafwandeln), für Wirkungen, die vom Körper eines Ohnmächtigen ausgehen sowie von den Folgen eines hochgradigen Deliriums oder einer bewusstseinsausschließenden Narkose.

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Dagegen wird man bei Taten, die im Zustand der Hypnose begangen werden, noch von einer Handlung sprechen können. Freilich kommt eine schuldausschließende Bewusstseinsstörung in Betracht (§ 20 StGB). Denn die Taten des Hypnotisierten sind durch psychische Einwirkung vermittelt und umweltangepasst, also psychisch gesteuert. Da eine „Charakterschranke“ bei rechtstreuen Menschen die Ausführung suggerierter Straftaten verhindert, kann man hier noch von einer Persönlichkeitsäußerung sprechen.[75]

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In Fällen der Trunkenheit ist zu differenzieren.[76] Eine Handlung scheidet nur aus, wenn dem Betrunkenen entweder jedes Bewusstsein fehlt und er z.B. in diesem Zustand auf einer abschüssigen Straße herumrollt, oder wenn seine Bewegungen keine Umweltbezogenheit mehr erkennen lassen, so dass er etwa auf die Bahngleise fällt, ohne überhaupt erkannt zu haben, dass er sich auf einem Bahnhof befindet.

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Dagegen ist das Torkeln eines Betrunkenen, der immerhin noch zielgerichtete Bewegungen vornimmt, also z.B. seiner Haustür entgegentaumelt, noch eine Handlung, auch wenn es sich um die Persönlichkeitsäußerung eines Zurechnungsunfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen handeln mag.[77]

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Das AG Kappeln[78] hat sich mit einem Fall befasst, in dem der volltrunkene Angeklagte von seiner Frau nach Hause gefahren wurde. Als der Wagen stehenblieb, veranlasste sie ihren zunächst schlafenden Mann, sich ans Steuer zu setzen, um den Wagen wieder in Gang zu bringen. Das gelang mit der Wirkung, dass der Mann beim Weiterfahren nach 1,5 km einen Unfall verursachte.

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Das AG hat den Mann „mangels Handlung“ freigesprochen, da er nur eine „Marionette“ in der Hand seiner Frau gewesen sei. Hier war jedoch eine Handlung anzunehmen, da der betrunkene Mann immerhin noch bewusst zielgerichtete und koordinierte Bewegungsabläufe vornehmen konnte. Ob er sich später noch daran erinnern konnte, hat auf das Vorliegen einer Handlung keinen Einfluss. Ein Handlungsausschluss in Trunkenheitsfällen ist eine Ausnahme.

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