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5. Funktion und Rechtscharakter geschäftlicher Bezeichnungen

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Das Unternehmenskennzeichen als Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens (vgl Abs 2 S 1) erfüllt nach hM eine Kennzeichnungs- und eine Unterscheidungsfunktion, weshalb die Unternehmenskennzeichen auch als unternehmensidentifizierende Unterscheidungszeichen angesehen werden (Fezer § 5 Rn 2; vgl auch Klippel S 481). Das Unternehmenskennzeichen sorgt dafür, dass der hinter der Bezeichnung stehende Unternehmensträger oder das Unternehmen für den Verkehr identifizierbar werden (Klippel GRUR 1986, 697, 708). Im Unterschied zu den Unternehmenskennzeichen müssen Werktitel in der Verkehrswahrnehmung nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 74; BGH GRUR 1958, 354 – Sherlock Holmes), sondern dienen nur der Kennzeichnung des Werkes selbst. Werktitel werden daher auch als werkidentifizierende Unterscheidungszeichen definiert (Fezer § 5 Rn 2). Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Geschäftsverkehr, zB bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften oder Nachrichtensendungen, mit einem Werktitel auch das das Werk herstellende Unternehmen identifiziert, wodurch der Werktitel ohne Zutun des Inhabers der Bezeichnung auch zum Unternehmenskennzeichen wird (Goldmann § 3 Rn 41; BGH GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine; GRUR 2001, 1050, 1052 – Tagesschau; GRUR 2001, 1054, 1056 – Tagesreport; vgl auch unten Rn 39).

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An Unternehmenskennzeichen und Werktiteln bestehen Immaterialgüterrechte, die insb durch § 15 als subjektive Ausschließlichkeitsrechte geschützt werden (Fezer § 5 Rn 2, § 15 Rn 5). Dies gilt auch dann, wenn der Name einer natürlichen Person Bestandteil des Unternehmenskennzeichens ist. Durch den Gebrauch des Namens im wirtschaftlichen Verkehr löst sich der Name von der natürlichen Person und wird als Teil einer geschäftlichen Kennzeichnung Immaterialgut (Klippel S 424 ff, 502 f; Fezer § 15 Rn 58 f; BGH NJW 1983, 755). Ausgangspunkt für den immaterialgüterrechtlichen Schutz ist der Vermögenswert der geschäftlichen Bezeichnung, der beim Unternehmenskennzeichen darin zum Ausdruck kommt, dass es der Unternehmensträger individualisierend zur Selbstdarstellung etwa des Firmenimages oder seiner unternehmerischen Leistungen verwenden kann (Klippel GRUR 1986, 697, 708; Fezer § 15 Rn 58 f). Diese individualisierende Wirkung des Unternehmenskennzeichens, die unmittelbar auf dessen Fähigkeit zur unterscheidbaren Kennzeichnung aufbaut, stellt die Ursache dar für den Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln gegen eine Verletzung durch fremden geschäftlichen Gebrauch (Klippel GRUR 1986, 697, 708 zu § 16 UWG aF).

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