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2. Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen im MarkenG
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§§ 5, 15 nehmen im MarkenG insofern eine Sonderstellung ein, als der Gesetzgeber im Bereich des Schutzes der geschäftlichen Bezeichnungen an die bisherige, in § 16 UWG aF festgeschriebene Gesetzeslage anknüpft und damit im Wesentlichen nur eine Zusammenfassung des vor Einführung des MarkenG geltenden Rechts liefern wollte (BT-Drucks 12/6581, 59; BGH GRUR 1995, 754, 756 – Altenburger Spielkartenfabrik; BGH GRUR 1995, 825, 826, 828 – Torres). Der Wille zur grundlegenden Reform des Markenrechts bezieht sich in erster Linie auf das frühere WZG und damit auf den Schutz der Marke als Waren- oder Dienstleistungskennzeichen, nicht jedoch auf den in §§ 5, 15 geregelten Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen und Werktitel (BT-Drucks 12/6581, 53, 55, 59). Grund für die Aufnahme der Regelungen der § 16 UWG aF in das MarkenG ist damit weniger die Absicht einer inhaltlichen Reform des Rechts der geschäftlichen Bezeichnungen als vielmehr der Wille, im MarkenG den gesamten Kennzeichenschutz zu regeln (BT-Drucks 12/6581, 55).