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aa) Allgemeines

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Der Namensbegriff in § 5 entspricht nach der herrschenden Rspr und hL dem des § 12 BGB (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 17; vgl auch Fezer § 15 Rn 29, 52 f mwN). Die tatbestandsmäßige Parallelität zwischen § 5 und § 12 BGB beruht auf der hA von § 12 BGB als der Generalklausel des gesamten Bezeichnungsrechts (so Fezer § 15 Rn 53; hiergegen Klippel S 411 ff, insb S 480 ff; krit auch GK/Teplitzky § 16 Rn 19), welche die Rspr durch Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 12 BGB auf im Geschäftsverkehr benutzte Bezeichnungen begründet hat (vgl krit Klippel S 305 ff mwN). Nach hA führt dies im geschäftlichen Bereich zu einem Zusammenfallen der Tatbestände der §§ 5, 15 einerseits und § 12 BGB andererseits (Klippel S 332 f zu § 16 UWG aF mwN; BGH GRUR 1954, 195 – KfA), wenngleich der BGH sich dafür entschieden hat, § 12 BGB auf geschäftliche Bezeichnungen dann nicht mehr anzuwenden, wenn ein markenrechtlicher Schutz besteht (BGH NJW 2002, 2031, 2032 f – shell.de; BGH NJW 2005, 1196, 1197 – mho.de). Vor dem Hintergrund der Ausweitung des Anwendungsbereiches von § 12 BGB auf den geschäftlichen Bereich wird deutlich, warum die hM den personalen Bezugspunkt von Name und Firma als Kennzeichen des Unternehmensträgers hervorhebt (vgl Rn 13): Die Person des Unternehmensinhabers hält die Personenbezogenheit des Namensschutzes nach § 12 BGB (vgl Klippel S 351 ff) auch im gewerblichen Bereich aufrecht (vgl Fezer § 15 Rn 52 f). Selbst die bes Geschäftsbezeichnung soll zumindest noch mittelbar auf den Inhaber des gekennzeichneten Unternehmens hinweisen (so Fezer § 15 Rn 60; OLG München GRUR 2006, 686, 687 – Österreich.de/österreich.de; abl Klippel S 481).

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Der immaterialgüterrechtliche Charakter des Unternehmenskennzeichenrechtes macht jedoch nicht nur im Allgemeinen die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 12 BGB auf den geschäftlichen Bereich fragwürdig (dazu Klippel S 421 ff, 497 ff), sondern insb auch die Herausstellung der Person des Unternehmensinhabers für die Frage nach der Schutzfähigkeit von Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen folgenlos. Aus der Eigenschaft der Unternehmenskennzeichen als Immaterialgüter ergibt sich gerade die fehlende zwingende Verbindung mit einem bestimmten Kennzeicheninhaber, also eine gelockerte Bindung an die Person, die sich aus der Instrumentalisierung des Namens im Geschäftsverkehr zugunsten wirtschaftlicher Interessen ergibt und zB die Übertragbarkeit des Namens im geschäftlichen Verkehr zur Folge hat (vgl Klippel S 424 f). Diesem Erg. entspricht der oben Rn 14 dargestellte Umstand, dass die individualisierende Wirkung von Unternehmenskennzeichen, die deren immaterialgüterrechtlichen Schutz rechtfertigt, von der Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unternehmensträger als den jeweiligen Kennzeichnungsobjekten unabhängig ist. Die dargestellten Ungereimtheiten, die die hM von § 12 BGB als der „Generalklausel des gesamten Bezeichnungsrechtes“ zur Folge hat, lassen sich mit der Lehre vom Doppelcharakter des Namensrechts (dazu Klippel S 497 ff) vermeiden. Die Lehre vom Doppelcharakter des Namensrechts beruht auf der Aufteilung des Namensrechts in ein Namenspersönlichkeitsrecht, das vom Anwendungsbereich des § 12 BGB erfasst wird und ein Namensimmaterialgüterrecht, das bei Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Bereich den Schutz der §§ 5, 15 genießt (Klippel S 423 ff zu § 16 UWG aF). So verdeutlicht die Lehre vom Doppelcharakter des Namensrechts etwa die Fragwürdigkeit der Sternhaus-Entscheidung des BGH, in welcher der Namensschutz von Hausnamen nach § 12 BGB trotz fehlender Personenbezogenheit anerkannt wird (GRUR 1976, 311 m krit Anm Fezer).

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