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1. Struktur der Vorschrift

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Die geschäftlichen Bezeichnungen, unter die das MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel subsumiert (Abs 1), sind von den Marken, die Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen (§ 3 Abs 1), grds zu unterscheiden (§ 1 Nr 1 und Nr 2). Abs 2 legt den Begriff der Unternehmenskennzeichen fest, Abs 3 den der Werktitel. Abs 2 S 2 ergänzt den in Abs 2 S 1 enthaltenen Katalog von Unternehmenskennzeichen insofern, als auch solche Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen anerkannt werden, welche die Fähigkeit, kennzeichenmäßig auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, erst nach Ingebrauchnahme durch Verkehrsgeltung erworben haben (Goldmann § 2 Rn 30, 33). Die Frage nach den Voraussetzungen der Entstehung und des Erlöschens des Schutzes der geschäftlichen Bezeichnungen – rechtssystematisch § 5, nicht § 15 zugeordnet (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 7) – ist in den Abs 2 und 3 nur andeutungsweise beantwortet. Vielmehr müssen Rspr und Lit zu § 16 UWG aF, dessen Inhalt die §§ 5, 15 im Wesentlichen übernommen haben (vgl unten Rn 3), bei der Festlegung der Zeitpunkte von Beginn und Ende des Schutzes der geschäftlichen Bezeichnungen zu Rate gezogen werden (vgl BT-Drucks 12/6581, 67). Gleiches gilt für die Abgrenzung von Abs 2 S 1 und Abs 2 S 2.

Markenrecht

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