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4. Überschneidungen zwischen dem Schutz geschäftlicher Bezeichnungen und Markenschutz
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Die Übernahme der Regelung des § 16 UWG aF, die den Gebrauch der geschäftlichen Bezeichnung umfassend und damit auch gegen fremde warenzeichenmäßige Verwendung schützte (§ 24 WZG aF hatte gegenüber § 16 UWG aF insofern keine eigenständige Bedeutung; dazu Klippel S 425), führt dazu, dass die §§ 5, 15 auch zum Schutz gegen eine Warenbezeichnung, die aufgrund ihrer Verwechslungsfähigkeit mit einer prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnung missbräuchlich ist, Anwendung finden (Klippel GRUR 1986, 697, 708; BGH GRUR 1956, 172, 175 – Magirus; BGH GRUR 1961, 535, 537 – arko; BGH GRUR 1964, 71, 73 – Personifizierte Kaffeekanne; BGH GRUR NJW-RR 1995, 357 – Garant-Möbel; BGH GRUR 1995, 825, 827 – Torres; vgl auch GK/Teplitzky § 16 Rn 285). Es bleibt daher dem Inhaber eines Kennzeichenrechtes vorbehalten, eine Erstbezeichnung, die zunächst nur als Unternehmenskennzeichen dient, auch als Marke iSv § 3 zu benutzen (Klippel GRUR 1986, 697, 708). Umgekehrt kann eine Marke, die im Verkehr auch als Name des Unternehmensinhabers oder als Bezeichnung seines Unternehmens verstanden wird, den Schutz der §§ 5, 15 genießen (Fezer § 15 Rn 73; BGH GRUR 1957, 87 f – Meisterbrand; vgl dazu unten Rn 39). Besteht ein solcher doppelter Schutz, bestimmen sich dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen unabhängig voneinander nach den jeweils anwendbaren Vorschriften (Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 5).