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1. Sinn und Zweck der Norm

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Nach § 4 Nr 3 entsteht schließlich der Markenschutz auch durch die gem des Art 6bis PVÜ notorische Bekanntheit einer Marke. Eine Bezeichnung genießt nur dann den Schutz als notorisch bekannte Marke, wenn sie als Mittel zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung benutzt worden und bekannt geworden ist. Darüber hinaus soll erforderlich sein, dass das Zeichen im Inland notorisch bekannt ist, eine nur ausländische Notorietät reicht nicht aus (BPatG 26.2.2009 – 32 W (pat.) 125/07, Rn 60, juris – medi – LIVE-talk/medi.eu).

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Der Schutz nach § 4 Nr 3 verlangt das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Marke. Nach der stRspr auch des EuG besteht die wesentliche Funktion der Marke darin, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (EuG GRURInt 2010, 50 Rn 23 – Dr. No: Das Gericht verneinte deshalb die markenrechtliche Schutzfähigkeit von einem bloßen Filmtitel und im Zusammenhang damit stehenden Merchandisingartikeln).

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Art 6bis PVÜ, der den Schutz „notorisch bekannter Marken“ vorsieht, wurde 1925 bei der Haager Version in den Pariser Unionsvertrag eingefügt. Er bestimmt, dass die Eintragung einer Marke abzulehnen oder zu löschen ist, wenn sie mit einer Marke verwechselt werden kann, von der im Eintragungsland notorisch feststeht, dass sie bereits einem anderen Verbandsangehörigen gehört und für gleiche oder gleichartige Waren benutzt wird. Die Eintragung des Zeichens als Marke im Ursprungsland ist somit nicht notwendig, auch nicht, dass sie im Eintragungsland benutzt wird. Es reicht aus, dass sie in diesem Land als Kennzeichen gleicher oder gleichartiger Waren des anderen notorisch bekannt ist (vgl Heydt GRUR 1952, 321, 323 mN). § 4 Nr 3 setzt Art 4 Abs 2 lit d MRRL um, weshalb auch hier der Rspr des EuGH sowie des EuG besondere Bedeutung zukommt.

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Ausländische Marken, die im Inland nicht benutzt werden, können bei Vorliegen einer notorischen Bekanntheit im Inland Markenschutz genießen (vgl EuG GRURInt 2010, 50 f Rn 22; BGH GRURInt 1969, 257 – Recrin; LG Hamburg CR 1999, 785 – Animal Planet). Die Bedeutung von § 4 Nr 3 erstreckt sich auf diese ausländischen, im Inland nicht genutzten Marken, die im Inland die erforderliche notorische Bekanntheit aufweisen, da die deutschen notorisch bekannten Marken bereits über § 4 Nr 2 Markenschutz genießen. Nach der Rspr des EuGH bedarf es nicht der notorischen Bekanntheit der Marke im Inland insgesamt sondern lediglich einer Bekanntheit im wesentlichen Teil des Inlands (EuGH GRUR 2008, 70 – Nuno/Franquet).

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§ 4 Nr 3 erweitert die Regelung des Art 6bis PVÜ, weil § 4 Nr 3 nicht nur auf Waren, sondern auch auf Dienstleistungen Anwendung findet, kein grenzüberschreitender Sachverhalt notwendig ist, der Markenrechtsinhaber nicht zu den von der PVÜ geschützten Personengruppe zählen muss und die Marke nicht zusätzlich auch noch in einem anderen PVÜ-Staat geschützt zu sein braucht (OLG Frankfurt Urt v 12.9.2012 – 9 U 36/11, Rn 41, juris; Sack GRUR 1995, 81, 92 mN).

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