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2. Zur Abgrenzung von Abs 2 S 1 und S 2

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Differenziert man iRd namensmäßigen Identifizierungsfunktion richtigerweise zwischen Unterscheidungsfunktion, Kennzeichnungsfunktion und namensmäßiger Wirkung, so gelangt man entgegen der hM zu dem Erg, dass nicht das Merkmal der Namensfunktion, sondern das der namensmäßigen Wirkung das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen S 1 und S 2 darstellt. Während die namensmäßige Wirkung von den Schutzobjekten des S 1 entweder von vornherein besessen oder durch Verkehrsgeltung erlangt wird (Goldmann § 2 Rn 32, § 3 Rn 32 ff), fehlt dem Geschäftsabzeichen immer die namensmäßige Wirkung (das Fehlen der namensmäßigen Wirkung hängt weniger mit der tatsächlichen Beschaffenheit der Geschäftsabzeichen zusammen, als vielmehr mit der Funktion, die den Geschäftsabzeichen vom Verkehr zugewiesen wird; vgl dazu Rn 43 f). Die Verkehrsgeltung, die in Abs 2 S 2 als Voraussetzung für den kennzeichenrechtlichen Schutz des Geschäftsabzeichens genannt ist, bezieht sich nur auf die Unterscheidungs- und Kennzeichnungsfunktion, nicht aber auf die namensmäßige Wirkung (vgl Goldmann § 2 Rn 30, 33 und § 4 Rn 1 f). Die Geschäftsabzeichen sind daher geschäftliche Bezeichnungen, die neben den mit namensmäßiger Wirkung ausgestatteten Bezeichnungen Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung geschützt sind (Baumbach/Hefermehl 17. Aufl, § 16 Rn 140).

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Im Unterschied zum Merkmal der namensmäßigen Wirkung ist die originäre Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft kein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen S 1 und S 2. Obwohl die originäre Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft Geschäftsabzeichen immer fehlt, kann dieses Merkmal auch bei den Schutzobjekten des Satz 1 nicht vorhanden sein, ohne dass sich an ihrer Einordnung als Name, Firma oder besonderer Geschäftsbezeichnung etwas ändert (vgl Fezer § 5 Rn 3). In beiden Fällen lässt sich die ursprünglich nicht vorhandene Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nachträglich durch Verkehrsgeltung erwerben (vgl unten Rn 60 ff). Die Abgrenzung zwischen S 1 und S 2 verliert dann jedoch, ebenso wie iF der (nachträglichen) Erlangung namensmäßiger Wirkung durch Verkehrsgeltung, ihre praktische Bedeutung, die sich aus den unterschiedlichen Anknüpfungspunkten für den Beginn des kennzeichenrechtlichen Schutzes ergibt (vgl Baumbach/Hefermehl § 16 Rn 140). Nur wenn die Schutzobjekte des Abs 2 S 1 originäre namensmäßige Identifizierungskraft aufweisen und der Prioritätszeitpunkt ihres Schutzes deshalb mit der Ingebrauchnahme der Kennzeichnung zusammenfällt (dazu unten Rn 45), kann eine Abgrenzung zu den Geschäftsabzeichen, die immer erst ab Verkehrsgeltung geschützt sind, notwendig sein (vgl Baumbach/Hefermehl § 16 Rn 140).

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