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bb) Familiennamen und andere Bezeichnungen der natürlichen Person als Unternehmenskennzeichen
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Familiennamen und andere Bezeichnungen der natürlichen Person, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nach § 12 BGB Schutz genießen, können im geschäftlichen Verkehr der Identifizierung eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebes dienen (Klippel S 424 f; BGH GRUR 1955, 42 – Farina II; BGH GRUR 1979, 642 – Billich). Der Grund des Schutzes ändert sich damit wesentlich: Durch die Verwendung im geschäftlichen Verkehr dient der Schutz der Bezeichnungen der natürlichen Person einem ausschließlich wirtschaftlichen Interesse, wodurch sich diese Bezeichnungen von der Person lösen und übertragbar werden (Klippel S 424 f; zu den Voraussetzungen der prioritätswahrenden Übertragung von Unternehmenskennzeichen vgl unten Rn 76). So wird etwa der Familienname einer natürlichen Person, der von dieser zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebes benutzt wird, insofern zu einem bloßen geschäftlichen Kennzeichen, das keine andere rechtliche Behandlung erfährt als eine frei erfundene Bezeichnung (Klippel S 426). Die Gleichstellung von Personennamen und Phantasiebezeichnungen im geschäftlichen Bereich führt dazu, dass bei der Verwendung zB eines Familiennamens als Unternehmensbezeichnung Fragen relevant werden, die beim namensrechtlichen Schutz der natürlichen Person nach § 12 BGB keine Rolle spielen. So kann etwa iRd Feststellung einer Verwechslungsgefahr die Unterscheidungskraft eines Familiennamens zu prüfen sein.
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Neben dem Familiennamen und dem aus Vor- und Nachnamen bestehenden Gesamtnamen kann auch der Vorname allein eine (kennzeichnende) Namensfunktion im Geschäftsverkehr ausüben (Klippel S 460; BGH GRUR 1983, 262 – Uwe; BGH GRUR 2000, 709, 715 – Marlene Dietrich; BGH GRUR 2008, 1124 Rn 12 – Zerknitterte Zigarettenschachtel; BGH WRP 2008, 1527 Rn 13 – Zwei Zigarettenschachteln; LG Düsseldorf NJW-RR 1998, 747, 748 – Berti; OLG München WRP 2013, 1257 – mauricius.de). Dem Vornamen der natürlichen Person ist jedoch nur ausnahmsweise namensmäßige Identifizierungsfunktion zuzubilligen, da Vornamen meist zu weit verbreitet sind, um einen bestimmten Namensträger zu identifizieren. Darüber hinaus ist der Geschäftsverkehr daran gewöhnt, dass Personen mit ihren Nachnamen bezeichnet werden und sich auch selbst mit diesen bezeichnen (BGH GRUR 1983, 262, 263 – Uwe). Ein Schutz des Vornamens in Alleinstellung kommt nur dann in Betracht, wenn die Person durch den Vornamen auch für solche Verkehrskreise, die außerhalb des persönlichen Umfelds des Vornamensträgers stehen, namensmäßig bezeichnet wird (BGH GRUR 1983, 262, 263 – Uwe; grundlegend zum Schutz des Vornamens Klippel S 456 ff).
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Namensschutz iRd §§ 5, 15 wird auch dem Künstlernamen oder dem Pseudonym zugebilligt (Klippel S 462, 470 ff; OLG München GRUR 1960, 394 – Romy; LG Düsseldorf NJW 1987, 1413 – Heino). Dies gilt auch für den „Vornamen“ als Teil eines Pseudonyms (KG JW 1921, 348 – Ossi Oswalda; OLG München GRUR 1960, 394 – Romy; Klippel S 457 f). Zum Pseudonym kann auch ein Vorname werden, wenn er zB als Künstlername gebraucht wird (Klippel S 461; ein solcher Fall bei LG Düsseldorf NJW 1987, 1413 – Heino). Besonderheiten gelten beim sog Sammel- oder Verlagspseudonym. Verlagspseudonyme sind vom Verlag festgesetzte Pseudonyme, die häufig für eine bestimmte Romangattung (zB Arztromane) benutzt werden. Es kann daher vorkommen, dass verschiedene Arbeiten eines Autors vom Verlag unterschiedlichen Pseudonymen zugeordnet werden oder unter ein und demselben Pseudonym Werke verschiedener Autoren erscheinen. Verlagspseudonymen fehlt demnach die für den Namen erforderliche Funktion, eine bestimmte Person zu kennzeichnen; Sammel- oder Verlagspseudonyme dienen vielmehr als stichwortartiger Inhaltshinweis und sind deshalb als Werktitel einzuordnen (OLG Hamm GRUR 1967, 260, 261 – Irene von Velden; zu den Werktiteln unten Rn 80 ff).
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Uneinheitlich beantwortet die Rspr die Frage, ob es sich bei bildlichen Darstellungen, denen es regelmäßig an der von der Rspr geforderten Aussprechbarkeit (dazu Rn 8) fehlt, um „Namen“ handelt. Während Wappen, Siegel und Vereinsembleme (BGH GRUR 1976, 644, 646 – Kyffhäuser; BGH GRUR 1993, 151, 153 – Universitätsemblem; BGH GRUR 2002, 917, 918 f – Düsseldorfer Stadtwappen; dazu auch Klippel S 482 f), sowie Wahrzeichen (BGH GRUR 1994, 844, 845 – Rotes Kreuz) in entspr Anwendung von § 12 BGB wie Namen behandelt werden, ist die analoge Anwendung des namensrechtlichen Schutzes auf Bildzeichen aller Art zumindest zweifelhaft. Die Unsicherheit beruht darauf, dass die Rspr, die im Zusammenhang mit dem namensmäßigen Schutz etwa von Wappen und Emblemen deren Unterscheidungs- und Kennzeichnungsfunktion im Einzelfall prüft (so bei BGH GRUR 1976, 644, 646 – Kyffhäuser; BGH GRUR 1993, 151, 153 – Universitätsemblem), bei nicht traditionell geschützten Bildzeichen auf deren mangelnde Aussprechbarkeit und damit auf die fehlende (originäre) namensmäßige Identifizierungskraft verweist (BGH GRUR 1955, 42, 44 – Farina II). Die Sonderbehandlung von Wappen, Emblemen, Wahrzeichen und Siegeln durch die Rspr hat zu Kritik in der Lit geführt, die die Ausdehnung des Namensschutzes auch auf andere Bildzeichen verlangt (so Ingerl/Rohnke § 5 Rn 17; Schricker GRUR 1998, 310, 313, die als Beispiel den Mercedes-Stern nennen). Die Forderung nach Ausweitung des Namensschutzes ist – soweit sie auf einen Kennzeichenschutz ab Ingebrauchnahme abzielt – wegen der fehlenden originären namensmäßigen Wirkung der Bildzeichen zurückzuweisen (in diesem Sinne Goldmann § 3 Rn 204–207). Der Geschäftsverkehr muss wegen der mangelnden Aussprechbarkeit eines Bildzeichens erst daran gewöhnt werden, das Bild zu „lesen“ und damit in Sprache umzusetzen, so dass die namensmäßige Wirkung des Bildzeichens, die dessen kennzeichenrechtlichen Schutz rechtfertigt, nur durch Verkehrsgeltung entsteht (Goldmann § 3 Rn 207, vgl auch ebd Rn 210). Bildzeichen, die nicht Wappen, Embleme, Siegel oder Wahrzeichen darstellen, können daher nicht mit Ingebrauchnahme Schutz genießen, sondern sind, namensmäßige Wirkung kraft Verkehrsgeltung vorausgesetzt, als bes Geschäftsbezeichnung (vgl Rn 40), sonst als Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2) einzuordnen.