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3. Rückgriff auf § 16 UWG aF

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Aufgrund der engen Anlehnung an das bisherige Recht kann bei der Anwendung der §§ 5, 15 auf Rspr und Lit zu § 16 UWG aF zurückgegriffen werden (BT-Drucks 12/6581, 59). Die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung besteht deshalb nicht, weil das MarkenG im Hinblick auf den Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen nicht die MRL (89/104/EWG) umsetzt, die sich auf Regelungen zur Marke als Kennzeichen von Waren oder Dienstleistungen beschränkt (vgl Berlit NJW 1995, 365; BT-Drucks 12/6581, 58 f). Bei der Auslegung der §§ 5, 15 ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Aufnahme der Vorschriften über den Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen in das MarkenG auch den gesetzgeberischen Willen nach einer stärkeren Vereinheitlichung des Kennzeichenrechtes zum Ausdruck bringt (vgl BT-Drucks 12/6581, 67). Gemeinschaftsrechtlich bestimmte Auslegungsergebnisse, die für den Kennzeichenschutz der Marke entwickelt werden, sind daher mittelbar auch bei Auslegungsfragen im Zusammenhang mit den §§ 5, 15 relevant (Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 2; Fezer § 5 Rn 1).

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