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1. „Namensfunktion“ und „namensmäßige Wirkung“ als Eigenschaften der Schutzobjekte des Abs 2 S 1

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Die Abgrenzung zwischen Name, Firma und besonderer Geschäftsbezeichnung (Abs 2 S 1) einerseits und Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2; vgl unten Rn 43 f) andererseits wird von der hM über das Merkmal der Namensfunktion vorgenommen, welches die Schutzobjekte des S 1 aufweisen, während es dem Geschäftsabzeichen fehlt (GK/Teplitzky § 16 Rn 73; Baumbach/Hefermehl 17. Aufl, § 16 Rn 140; Ingerl/Rohnke § 5 Rn 17, 29, 31; Goldmann § 2 Rn 30, 33; BGH GRUR 2005, 419, 422 – Räucherkate). Aufschluss über die einzelnen Bestandteile der Namensfunktion im Recht der Unternehmenskennzeichen gibt zunächst die von Rspr und herrschender Lit für den Familiennamen festgelegte Definition, in der der Name zumeist als Kennzeichen der Person zur Unterscheidung von anderen Personen verstanden wird (Klippel S 355). Deutlich werden in dieser Definition eine Kennzeichnungs- oder Hinweisfunktion und eine Unterscheidungsfunktion, die man unter dem Begriff der Identifizierungsfunktion des Namens zusammenfassen kann (Klippel S 356).

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Das Kennzeichenrecht erweitert die Anforderungen an die Kennzeichnungsfunktion des Namens und damit auch an das Merkmal der Namensfunktion insofern, als es für Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung eine sog namensmäßige Wirkung fordert (BGH GRUR 1954, 195 f – KfA; zur namensmäßigen Wirkung im Einzelnen Goldmann § 2 Rn 30–35). Die namensmäßige Wirkung der Unternehmenskennzeichen des Satz 1, also deren Fähigkeit, „ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken“ (BGH GRUR 1985, 461 f – Gefa/Gewa), führt zu der Forderung, dass ein Unternehmenskennzeichen nur dann als Schutzobjekt des Abs 2 S 1 in Betracht kommt, wenn es wie ein Name aussprechbar ist (BGH GRUR 1954, 195, 196 f – KfA; BGH GRUR 1955, 42, 44 – Farina II; BGH GRUR 1985, 461 f – Gefa/Gewa). Die namensmäßige Wirkung schließt damit die Kennzeichnungskraft mit ein, geht aber zugleich über diese hinaus. Der Name beeinflusst über das Merkmal der namensmäßigen Wirkung nicht nur die Abgrenzung von Abs 2 S 1 zu Abs 2 S 2 (dazu Rn 11 f), sondern auch die Anforderungen an die Schutzobjekte des S 1 generell. Als Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung kommen nur solche Kennzeichen in Betracht, die der Geschäftsverkehr als wörtlich aussprechbare Bezeichnungen des Unternehmens oder seines Trägers auffasst, Bezeichnungen also, die nach der Verkehrsauffassung wie Namen wirken (vgl Goldmann § 2 Rn 31). Die neuere Rspr hat allerdings die Anforderungen an die namensmäßige Wirkung von Buchstabenkombinationen deutlich herabgesetzt (vgl Rn 32 f).

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Die Voraussetzung der namensmäßigen Wirkung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem immaterialgüterrechtlichen Charakter der Unternehmenskennzeichen. Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung können ihre individualisierende Wirkung (vgl Rn 6) nur dann entfalten, wenn der Geschäftsverkehr in ihnen auch tatsächlich Bezeichnungen des Unternehmens oder des Unternehmensträgers erblickt. Dementsprechend ist ein Schutz des Unternehmenskennzeichens mit bloßer Ingebrauchnahme der Bezeichnung nur bei originärer namensmäßiger Wirkung gerechtfertigt (vgl Baumbach/Hefermehl 17. Aufl, § 16 Rn 140). Eine individualisierende Wirkung der Unternehmenskennzeichen des Abs 2 S 1 besteht also nur bei namensmäßiger Wirkung. Dem Unternehmensträger steht es allerdings frei, für sein Unternehmen oder für sich selbst eine Bezeichnung zu wählen, die der Geschäftsverkehr gerade nicht – oder zumindest nicht ohne längeren Gebrauch und darauf beruhender Verkehrsgeltung – als Name des Unternehmens oder von dessen Träger auffasst.

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In Rspr und Lit ist die Terminologie im Hinblick auf die einzelnen Bestandteile der Namensfunktion nicht einheitlich. So wird die kennzeichnende Wirkung allein, also in Abgrenzung zum Merkmal der Unterscheidungskraft, als „Namensfunktion“ bezeichnet (so bei Fezer Anm BGH GRUR 1976, 644 – Kyffhäuser; ders § 5 Rn 3; wohl auch bei Ingerl/Rohnke § 5 Rn 17, 29). Zuweilen werden auch die Begriffe der „Namensfunktion“ und der „namensmäßigen Wirkung“ nicht auseinander gehalten (so bei Knaak S 971, 990). Auch die Rspr verwendet keine einheitliche Terminologie; häufig werden die Begriffe „Kennzeichnungskraft“ und „Unterscheidungskraft“ des Namens synonym verwendet (etwa bei BGH GRUR 1954, 195 f – KfA). Diese Gleichsetzung von Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion ist nicht gerechtfertigt, da ein Kennzeichen durchaus Unterscheidungskraft aufweisen kann, ohne auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und speziell dieses zu identifizieren (GK/Teplitzky § 16 Rn 194; aA Ingerl/Rohnke § 5 Rn 35). Im Folgenden soll daher, die entscheidenden Aspekte der Namensfunktion und der namensmäßigen Wirkung hervorhebend, von der namensmäßigen Identifizierungsfunktion der Schutzobjekte des Abs 2 S 1 die Rede sein.

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