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a) Allgemeines

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Während Name und Firma den Unternehmensträger, also eine natürliche oder juristische Person kennzeichnen, identifiziert die besondere Geschäftsbezeichnung als sog Objektbezeichnung das Unternehmen selbst und unterscheidet es von anderen Geschäftsbetrieben (Goldmann § 3 Rn 143; Fezer § 15 Rn 180). Da sich die Kennzeichnungsfunktion der bes Geschäftsbezeichnung nicht auf den Unternehmensträger bezieht, kann die besondere Geschäftsbezeichnung auch der Identifizierung abgrenzbarer Teile eines Unternehmens oder Geschäfts dienen (OLG München GRUR 1980, 1003, 1005 – Arena).

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Die Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unternehmensträger als den jeweiligen Bezugspunkten der namensmäßigen Identifizierungsfunktion gibt außer der Abgrenzung der besonderen Geschäftsbezeichnung von Name und Firma im Hinblick auf die Grundlagen des immaterialgüterrechtlichen Schutzes der Unternehmenskennzeichen (vgl oben Rn 6) wenig her. Aus Sicht des Geschäftsverkehrs kennzeichnet etwa der Name nicht nur den Unternehmensträger, sondern regelmäßig auch das Unternehmen oder den Geschäftsbetrieb selbst. Das Unternehmenskennzeichen symbolisiert nicht nur die Leistungen des Unternehmensträgers, sondern immer auch das Image des Unternehmens. Hinzu kommt, dass Abs 2 S 1 Name, Firma und besondere Geschäftsbezeichnung im Hinblick auf deren kennzeichenrechtlichen Schutz gleich behandelt (vgl GK/Teplitzky § 16 Rn 50). Auch der Gesetzeswortlaut des Abs 2 spricht einheitlich von „Unternehmenskennzeichen“, ohne „Unternehmensträgerkennzeichen“ bes hervorzuheben. Während die Differenzierung zwischen Name, Firma und besonderer Geschäftsbezeichnung nur von untergeordneter Bedeutung ist, gilt die Aufmerksamkeit vielmehr der Abgrenzung zu Abs 2 S 2 und damit der namensmäßigen Wirkung der in Abs 2 S 1 genannten Schutzobjekte.

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