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cc) Namen juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Personenmehrheiten

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Juristische Personen des Zivilrechts sowie Personenmehrheiten mit zivilrechtlicher Organisationsform genießen, soweit sie nicht eine Firma führen und damit dem Firmenschutz unterfallen, im geschäftlichen Verkehr Namensschutz nach §§ 5, 15 (Klippel S 347 f, 569 zu § 16 UWG aF). Geschützt ist damit sowohl der Name des eingetragenen und damit rechtsfähigen Idealvereins (RGZ 74, 114, 155 – Verein für deutsche Schäferhunde; BGH GRUR 1970, 481 – Weserklause; BGH GRUR 1976, 644 – Kyffhäuser; BGH GRUR 2008, 1102 – Haus & Grund I; BGH GRUR 2010, 1020 – Verbraucherzentrale) als auch der Name des nichtrechtsfähigen Vereins (RGZ 78, 101 – Gesangverein Germania). Auch der Name der BGB-Gesellschaft ist, soweit er im geschäftlichen Verkehr gebraucht wird, nach §§ 5, 15 geschützt (Klippel S 584 f; BGH GRUR 2002, 706, 707 – vossius.de; OLG München ZUM 1999, 159, 160 – Reblaus Trio; OLG Hamm BeckRS 2012, 10094). Die Rechtsfähigkeit des Namensträgers ist keine Voraussetzung für dessen namensrechtlichen Schutz (BGH GRUR 1993, 404 – Columbus).

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Namensschutz nach §§ 5, 15 genießen im geschäftlichen Verkehr auch politische Parteien (Klippel S 586 f). Politische Parteien sind, trotz ihrer verfassungsmäßigen Bedeutung (vgl Art 21 GG), in der Form eines rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen privaten Vereins organisiert (Klippel S 587). Konsequenz der bürgerlich-rechtlichen Organisationsform der politischen Partei ist der Umstand, dass die Wahl und der Schutz des Namens, die von der Rspr der privatrechtlichen Organisation der Partei zugerechnet werden, nach den Normen des Privatrechts zu beurteilen sind (BGH GRUR 1965, 377 f – GdP; BGH NJW 1981, 914 – Aktionsgemeinschaft Vierte Partei). Zu beachten ist, dass im Verhältnis zu anderen politischen Parteien der zivilrechtliche Namensschutz der politischen Partei durch § 4 Abs 1 S 1 PartG modifiziert und ausgeweitet ist (vgl dazu Klippel S 587; BGH NJW 1981, 914, 915 – Aktionsgemeinschaft Vierte Partei).

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Namensrechtlich geschützt ist auch die juristische Person des öffentlichen Rechts (Klippel S 588 ff). Die Anwendung der §§ 5, 15 setzt jedoch voraus, dass das Namensrecht der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Einzelfall zivilrechtlich und nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Klippel S 589). Ein zivilrechtlicher Namensschutz kommt dann in Betracht, wenn der Name der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Zivilrechtsverkehr unbefugt gebraucht wird und damit der Eindruck entsteht, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts selbst am Wirtschaftsleben auf privatrechtlicher Grundlage teilnimmt (Klippel S 589 mwN). Vor diesem Hintergrund kann sowohl der Name von Universitäten (BGH GRUR 1993, 151 – Universitätsemblem) als auch der Name einer Stadtgemeinde (BGH GRUR 1964, 38 – Dortmund grüßt . . .; LG Mannheim NJW 1996, 2736 – heidelberg.de) im geschäftlichen Verkehr Schutz nach §§ 5, 15 genießen. Der namensrechtliche Schutz der Stadtgemeinde steht unter der Voraussetzung, dass deren Name so benutzt wird, dass der Bezug zur Gemeinde als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts deutlich wird. Die Benutzung des Gemeindenamens als bloße geografische Ortsbezeichnung vermag diesen Bezug zur Gemeinde selbst nicht herzustellen (Anm Droste zu BGH GRUR 1964, 38 – Dortmund grüßt . . .).

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