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§ 7 Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1. natürliche Personen,
2. juristische Personen oder
3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Kommentierung

I.Natürliche Personen1

II.Juristische Personen2

III.Personengesellschaften3

Literatur:

Fezer Die Markenfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, FS Boujong 1996, S 123; Haedicke Nutzungsbefugnisse und Ausgleichspflichten in der Bruchteilsgemeinschaft an Marken, GRUR 2007, 23; Schmidt Rechtsfragen im Zusammenhang mit formellen Anforderungen an Markenanmeldungen, GRUR 2001, 653; Starck Zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Markenrecht MarkenR, 2001, 89.

I. Natürliche Personen

1

Nach Nr 1 können natürliche Personen Inhaber der Marke sein, die anders als unter Geltung des WZG nicht von einem Geschäftsbetrieb abhängig ist. Da die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person nach § 1 BGB mit der Geburt beginnt, können auch Minderjährige Inhaber von Marken sein. Insoweit bedarf es zur Anmeldung oder zu weiteren Verfahrenshandlungen grds der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 106 BGB). Deshalb ist die Anmeldung grundsätzlich von beiden Elternteilen einzureichen, wenn diese verheiratet sind bzw die elterliche Sorge gemeinsam innehaben (§ 1629 BGB). Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde; die Genehmigung des anderen Elternteils kann ggf auch noch nach Ablauf der Beschwerdefrist eingeholt werden (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 126/05 – Ismaqua). Auch mehrere natürliche Personen können Inhaber einer Marke werden, da das Gesetz nicht vorschreibt, dass jeweils nur eine Person Inhaber einer Marke sein kann (Amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 1994, 63). Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so muss die Anmeldung Namen und Anschrift jedes Anmelders enthalten (§ 5 Abs 3 MarkenV). Falls mehrere Anmelder keinen gemeinsamen Vertreter haben, ist anzugeben, welche dieser Personen als Zustellungsbevollmächtigter bestimmt ist (§ 1 Abs 1 MarkenV § 14 Abs 1 DPMAV). Die Inhaberschaft einer natürlichen Person endet mit dem Tod. Indes gehen die Rechte an der Marke auf die Erben über (§ 1922 BGB), die dann Inhaber der Marke werden.

II. Juristische Personen

2

Unter die juristischen Personen iSv Nr 2 fallen nicht nur die juristischen Personen des Privatrechts, sondern auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, so dass auch Gemeinden Inhaber einer Marke sein können. Als juristische Personen melden vor allem GmbH (§ 13 Abs 1 GmbHG) und AG (§ 1 Abs 1 AktG) Marken an. Schon vor der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister besteht eine Vorgesellschaft, die bereits Inhaberin eines Markenrechts sein kann (vgl BGH GRUR 1993, 404 – Kolumbus; Schmidt GRUR 2001, 653 f). Praktische Probleme ergeben sich bei der Auflösung vor allem der GmbH. Die Beendigung der GmbH durch Löschung im Handelsregister tritt nur bei Vermögenslosigkeit ein; andernfalls besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort (vgl § 70 GmbHG). Deshalb wird die Liquidationsgesellschaft Inhaberin der Marke. Auch ein eingetragener Verein ist markenrechtsfähig (BPatG BlPMZ 2005, 457, 458 – Courage). Allerdings ist fraglich, ob Gewerkschaften, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, auch ohne Eintragung markenrechtsfähig sind (vgl BPatG BlPMZ 2005, 457, 458 – Courage). Entsprechend der Erweiterung der markenrechtsfähigen Gesellschaften auf die GbR und der Anwendbarkeit der Vorschriften der GbR auf nicht eingetragene Vereine nach § 54 BGB sollte allerdings auch der nicht eingetragene Verein markenfähig sein (Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 7 Rn 7; vgl BGH NJW 2001, 1056).

III. Personengesellschaften

3

Zu den Personengesellschaften, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können, gehören insb OHG, KG und auch Partnerschaften iSd Partnerschaftsgesetzes. Äußerst umstr war, ob auch die BGB-Gesellschaft hierunter fällt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die GbR nicht selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen könne (amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 1994, 63). Der für Markenrecht zuständige I. Senat des BGH hatte zunächst entschieden, dass § 7 die Inhaberschaft an einer Marke ausschließt (BGH GRUR 2000, 1028, 1030 – Ballermann). Demgegenüber hat jedoch ein anderer Senat des BGH die Fähigkeit der GbR anerkannt, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein zu können (BGH NJW 2001, 1056). Hierdurch ist die „Ballermann“-Entsch obsolet geworden (Starck MarkenR 2001, 89, 90; Haedicke GRUR 2007, 23). Das BPatG hat dementsprechend nunmehr die Zulässigkeit der Eintragung der GbR bejaht (BPatG GRUR 2004, 1030, 1031 f – Markenregisterfähigkeit einer GbR). Deshalb sind nach dem nunmehr geltenden § 5 Abs 1 Nr 2 MarkenV nicht mehr die Namen aller Gesellschafter, sondern nur der Name eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben. § 7 Abs 3 steht daher der Eintragung einer (Außen-)Gesellschaft in das Register nicht entgegen (BPatG GRUR 2004, 1030, 1031 f). Zudem ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts alleinige Markeninhaberin, selbst wenn wegen der früheren Rechtslage deren Gesellschafter im Register eingetragen worden sind (BPatG PAVIS PROMA – 27 W(pat) 40/05 – Pit Bull = MarkenR 2007, 524, 526). Auch kann eine Anmeldermehrheit unabhängig davon markenrechtsfähig sein, ob diese als Gesellschaft „zur gesamten Hand“ gem §§ 705 ff BGB oder als Gemeinschaft nach Bruchteilen gem §§ 741 ff BGB ausgestaltet ist (BPatG 48, 118, 126 – LOTTO; vgl auch Haedicke GRUR 2007, 23 f). Im Hinblick auf die Registerpublizität sowie den Schwierigkeiten bei der eindeutigen Identifizierung und namensmäßigen Bezeichnung der Gesellschaft ist dies freilich nicht unproblematisch (Schmidt GRUR 2001, 653, 654). Im Verfahren vor dem DPMA und im Beschwerdeverfahren gilt eine gem § 2 Abs 1 LöschG im Handelsregister gelöschte GmbH noch als partei- und prozessfähig und kann deshalb durch ihren früheren Geschäftsführer vertreten werden (BPatGE 44, 113, 116 ff – DR. JAZZ).

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