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a) Vorbemerkung

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Erschöpft sich ein Zeichen in einer Sachbeschreibung, die gem § 8 Abs 2 Nr 2 freihaltungsbedürftig ist, wird der Verkehr hierin idR keine unterscheidungskräftige, auf ein Unternehmen hinweisende Marke sehen. Eine praktische Bedeutung von § 8 Abs 2 Nr 1 ist insoweit nicht gegeben, weil das Zeichen schon wegen Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses nicht schutzfähig ist. Deshalb sollen im Folgenden nur die Fallgruppen behandelt werden, für die dem Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 1 eine eigenständige praktische Bedeutung zukommt. Auch kann eine namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs 2 nicht der konkreten Unterscheidungskraft gem § 8 Abs 2 Nr 1 gleich gesetzt werden (BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 554/10 – Haarschmiede).

Markenrecht

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