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b) Abwandlungen

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Abwandlungen von beschreibenden Angaben sind grds schutzfähig (vgl Joller FS 125 Jahre Markenhinterlegung, S 47; Winkler FS Eisenführ, S 65, 67), da für die Beurteilung der Unterscheidungskraft auf die Form abzustellen ist, in der die angemeldete Marke die Eintragung begehrt (BGH GRUR 1991, 136 – NEW MAN), so dass auch Behinderungen der zugrunde liegenden beschreibenden Angabe ausgeschlossen sind (BGH GRUR 1989, 349 – ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1990, 681 – Schwarzer Krauser). Eine Abwandlung ist nur dann nicht hinreichend unterscheidungskräftig, wenn ihr jede individualisierende Eigenart fehlt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Verkehr in der Abwandlung ohne weiteres den ihm bekannten Fachbegriff als solchen erkennt und zu erwarten ist, dass auch die Teile des Verkehrs, denen der Fachbegriff nicht bekannt ist, in der Abwandlung die Sachbezeichnung selbst ohne weiteres erkennen (BGH GRUR 1995, 48, 49 – Metroproloc; BGH GRUR 2002, 540, 541 – OMEPRAZOK; BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 34/10 – THALASSA, keine schutzunfähige Abwandlung von „Thalalasso“ wegen der unterschiedlichen Endungen; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 68/11 – Glühkirsch). Sind die Abweichungen so geringfügig, dass ein beachtlicher Teil des Verkehrs sie nicht bemerkt und in der angemeldeten Marke nur die beschreibende bzw geografische Angabe zu erkennen glaubt, ist die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht gegeben (BGH GRUR 1994, 803 – TRILOPIROX; GRUR 1994, 805 – Alphaferon; GRUR 1995, 48 – Metroproloc; GRUR 2002, 540, 541 – OMEPRAZOK; WRP 2005, 99, 100 – Roximycin; BPatG GRUR 2001, 741, 744 – Lichtenstein; BGH GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; vgl auch BPatG GRUR-RR 2008, 49 – lastminit). Dies gilt auch bei einer klanglichen Identität oder einer starken Ähnlichkeit, die sehr leicht überhört werden kann (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Bei einer abgewandelten und zudem grafisch gestalteten Schreibweise „FRISH“ kann allerdings die Schutzfähigkeit gegeben sein, obwohl das klanglich in Erscheinung tretende beschreibende Wort „FRISCH“ nicht schutzfähig wäre. Indes hat diese Marke einen auf die konkrete Kombination und Gestaltung begrenzten Schutzumfang ( BPatGE 48, 86, 89 f – FRISH).

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