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I. Einführung

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§ 8 Abs 2 Nr 1 beruht auf Art 2 der MRL und regelt neben § 3 als weitere Voraussetzung der Markenfähigkeit die grafische Darstellbarkeit. Die Stellung und Regelung im Zusammenhang mit den absoluten Schutzhindernissen ist eigentlich systemwidrig und nur dadurch zu erklären, dass das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit nur für registrierte Marken, nicht aber für die anderen, nicht durch Registrierung Schutz erlangenden Marken des § 4 gilt (amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 1994, 64; Ströbele GRUR 1999, 1041). Die Regelung soll dem Prüfer ermöglichen, für die Beurteilung der Marke eine fest bestimmte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung in das Register zu gewährleisten und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die Marke und deren Schutzbereich zu veröffentlichen (EuGH GRUR 2003, 145 – Sieckmann; BGH WRP 2007, 69, 71 – Tastmarke).

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§ 8 Abs 1 in der seit 14.1.2019 geltenden Fassung gibt indes das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit auf, wenngleich der Unterschied nur marginal sein dürfte. Nach der neuen Bestimmung ist Voraussetzung, dass das Zeichen geeignet sein muss, im Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und der allgemeine Verkehr den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können (Hacker GRUR 2019, 113, 114; Figge/Hörster MarkenR 2018, 509, 510; Bingener MarkenR 2019, 145). Die Darstellung auf einem Datenträger ist für den Gegenstand des Schutzes maßgeblich, wenn die Darstellung auf Papier und zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht wird. Für die Bestimmung des Anmeldetags ist indes die zuerst eingereichte Darstellung entscheidend; die für die Bestimmung des Anmeldetags entscheidende Darstellung muss hierbei nicht unbedingt mit der für die Bestimmung des Schutzgegenstands maßgeblichen Darstellung übereinstimmen (Hacker GRUR 2019, 113, 114).

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