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2. Klangmarke

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§ 8 Abs 1 in der seit 14.1.2019 geltenden Fassung gibt das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit auf, wenngleich der Unterschied nur marginal sein dürfte. Nach der neuen Bestimmung ist Voraussetzung, dass das Zeichen geeignet sein muss, im Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und der allgemeine Verkehr den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können (Hacker GRUR 2019, 113, 114; Figge/Hörster MarkenR 2018, 509, 510; Bingerer MarkenR 2019, 145, 147). Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Klangmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung auf einem Datenträger oder eine grafische Darstellung der Klangmarke beizufügen. Die grafische Darstellung hat in einer üblichen Notenschrift zu erfolgen. Die Zahl der Fälle ist seit der Anfangszeit des Inkrafttretens des MarkenG stetig und quasi auf null zurückgegangen, weil die praktische Bedeutung letztlich fehlt. Bei Klangmarken, die bei der Anmeldung zwingend als solche zu benennen sind, ist die grafische Darstellbarkeit durch die Einreichung einer zweidimensionalen Wiedergabe in einer üblichen Notenschrift nicht mehr durch ein Sonagramm erfüllt (§ 11 MarkenV; vgl auch Schmidt MarkenR 2006, 245, 247 und 251; Schmitz GRUR 2007, 290; aA Hüttermann/Storz Mitt 2005, 156, 161 f; Hoffrichter-Daunicht GRUR 2007, 935 f). Probleme können sich ergeben, wenn grafische und klangliche Wiedergabe auf Datenträger nicht übereinstimmen (BPatG GRUR 1997, 60 – SWF-3-Nachrichten). Da der Schutzgegenstand maßgeblich durch die schriftliche Darstellung, also die Notenschrift bestimmt wird, bedarf es einer nachträglichen Anpassung der klanglichen Wiedergabeform (Hacker GRURInt 2004, 215, 221; Schmidt MarkenR 2006, 245, 247). Deshalb ist für die Bestimmung des Schutzgegenstands entscheidend auf die grafische und nicht die – allerdings hiermit klanglich identische – Wiedergabe abzustellen, wenngleich letztlich bei einem Vergleich zweier Hörmarken doch der klangliche Eindruck in praktischer Hinsicht maßgeblich ist (vgl Bender FS v Mühlendahl, S 157, 169; Schmidt MarkenR 2006, 245, 247; vgl auch Sieckmann WRP 2002, 491, 495), zumal grafische Darstellung und klangliche Wiedergabe auf Datenträger zwingend übereinstimmen müssen (vgl Fuchs-Wissemann MarkenR 1999, 186 f). Die für die Bestimmung des Anmeldetages maßgebliche Notenschrift muss Instrumentierung, Tempi, Tonart, Takte, ggf Gesangstext und Geschwindigkeit der Wiedergabe so detailliert angeben, dass der Wiedergabe in Notenschrift das geschützte Klangereignis konkret zu entnehmen ist und hierdurch eine klangliche Wiedergabe des klanglichen Inhalts ohne weiteres möglich wird (EuGH GRUR 2004, 54, 56 – Shield Mark).

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