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4. Formmarke/Positionsmarke

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Für Positionsmarken bzw Formmarken gelten §§ 9, 12 MarkenV, die auf die Voraussetzungen des für Bildmarken maßgeblichen § 8 MarkenV Bezug nehmen, wonach eine grafische Darstellung der Marke (bezw die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Schutzgegenstand) in schwarz-weiß und bei farbiger Gestaltung in der jeweiligen Farbe einzureichen ist. Bei der Formmarke „Schokoladenstäbchen“ ist die bildliche Darstellung nicht hinreichend bestimmt, wenn sie ein ganzes Bündel unterschiedlicher dreidimensionaler Gestaltungsvarianten zulässt (BPatG GRUR 2012, 283 – Schokoladenstäbchen; vgl allerdings BGH WRP 2013, 1194, 1196 – Schokoladenstäbchen II). Hat der Anmelder eine dreidimensionale Marke mit nur einer Ansicht eingereicht, kann dies im Einzelfall zu einer Einschränkung führen, weil diese ausschließlich durch die in der Anmeldung und Eintragung eingereichte Ansicht beschränkt wird (BGH WRP 2013, 1194, 1196 – Schokoladenstäbchen II). § 9 Abs 2 Nr 1 MarkenV steht der Einreichung von Ansichten von Teilen eines dreidimensionalen Zeichens nicht entgegen, wenn aus dem abgebildeten Gegenstand und der Art der Darstellung deutlich wird, dass sie sich auf die zweidimensionale Wiedergabe des Zeichens beziehen und zu einer einzigen Anmeldung gehören (BPatG MarkenR 2009, 461 – Bleistift mit Kappe).

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Eine den Besonderheiten der Positionsmarke entspr Darstellung ist eine Kombination von fotografischer Wiedergabe des zu positionierenden Zeichens je nach seiner Art (Wort-, Bild-, 3D-Marke) und skizzierter Positionierung (Bingener MarkenR 2004, 377, 378; zu den Anmeldevoraussetzungen BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 19/08). So stellt der rote Querstreifen, der sich gleichbleibend auf der selben Stelle eines Schuhabsatzes befindet, die Marke dar, nicht aber die Schuhsohle oder der Absatz (vgl BPatG GRUR 1998, 390 – Roter Streifen im Schuhabsatz). Die Positionsmarke besteht aus einem Zeichen in einer bestimmten Position. Anders als die anderen Markenform besitzt die Positionsmarke einen zweigliedrigen Schutzgegenstand, der aus dem Zeichen und der Position besteht (Klein GRUR 2013, 556; Bingener MarkenR 2004, 377, 378; Heise GRUR 2008, 286).

Markenrecht

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