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1. Freihaltungsbedürfnis

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Der Begriff des Freihaltungsbedürfnisses findet sich im MarkenG nicht. § 8 Abs 2 Nr 2 stellt seinem Wortlaut nach lediglich darauf ab, dass es sich um eine beschreibende Angabe handelt. Auch das bis zum 31.12.1994 anzuwendende WZG verwendete diesen Begriff nicht. Das Freihaltungsbedürfnis stellt einen Rechtsgrundsatz dar, den Rspr und Schrifttum entwickelt haben (vgl Beyerle S 69 ff; Ströbele FS Ullmann, S 425). Letztlich handelt es sich um das gesetzgeberische Motiv, das § 8 Abs 2 Nr 2 zugrunde liegt: Stellt ein Zeichen objektiv betrachtet eine Beschreibung von Ware oder Dienstleistung dar, so dass grds das Zeichen oder die Angabe im Interesse der Mitbewerber nicht monopolisiert werden darf, ist gleichwohl eine einschränkende Auslegung zugunsten der Anmelder erforderlich. Benötigen die Mitbewerber die unter § 8 Abs 2 Nr 2 fallende Angabe – ausnahmsweise – nicht, ist die Schutzfähigkeit trotz des beschreibenden Charakters zu bejahen. Allerdings entfällt ein Freihaltungsbedürfnis nicht schon deshalb, weil der Markenanmelder eine rechtliche oder faktische Monopolstellung innehat (BGH WRP 2006, 1121, 1128 – FUSSBALL WM 2006 mit Anm Berlit GRUR 2006, 858; BPatG GRUR 2005, 865, 870 – SPA).

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Bes Bedeutung gewinnt die im Freihaltungsbedürfnis liegende Reduktion bei geographischen Herkunftsangaben. Derartige Angaben sind dem Gesetzeswortlaut nach von der Eintragung ausgeschlossen. Die Rspr hat die Schutzunfähigkeit zunächst auf die Orte beschränkt, an denen bereits einschlägige Herstellungs-, Vertriebs- oder Leistungsunternehmen existieren bzw ernsthafte Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung gegeben sind (BGH GRUR 1983, 768 – Capri-Sonne). Das Harmonisierungsamt in Alicante hat demgegenüber im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Chiemsee“ darauf hingewiesen, dass dem Europäischen Markenrecht ein Freihaltungsbedürfnis als eigenständiger Rechtssatz unbekannt sei (HABM Mitt 1999, 29 m Anm v Popp Mitt 1999, 33). Dennoch prüft auch das HABM, ob die fragliche Angabe zur Bezeichnung der Herkunft der Waren naheliegt, etwa, weil es eine entspr Produktion an dem Ort oder in der Region bereits gibt oder eine derartige Entwicklung zu erwarten ist. Damit wird letztlich auch bei der Frage der Registrierung von geographischen Herkunftsangaben als Gemeinschaftsmarken geprüft, ob eine Verwendung als Herkunftsbezeichnung ernsthaft in Betracht kommt. Die Chiemsee-Entsch des EuGH (GRUR 1999, 723) geht demgegenüber davon aus, dass die Behörde – nur – prüfen muss, ob die fragliche Angabe einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird oder ob dies in Zukunft vernünftiger Weise zu erwarten ist. Aufgrund dessen hat sich die Rspr dahin entwickelt, geographische Angaben wie andere Sachangaben zu behandeln und keine strengeren Anforderungen an die Prüfung zustellen, so dass geographische Angaben eher zurückgewiesen werden als früher (BGH GRUR 2003, 882 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2005, 677 – Newcastle; BPatG GRUR 2006, 509, 510 – PORTLAND; vgl auch Kahler GRUR 2003, 10, 11).

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