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II. Unmittelbare/mittelbare grafische Darstellbarkeit

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Sinn und Zweck der graphischen Darstellbarkeit nach § 8 Abs 1 der bis zum Inkrafttreten des Markenmodernisierungsgesetzes am 14.1.2019 geltenden alten Fassung ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit und damit vor allem der Mitbewerber über den Schutzgegenstand der Marke. Der Gegenstand des Schutzrechts soll eindeutig aus der Darstellung der Marke zu entnehmen sein. Deshalb ist die Rspr des BGH, wonach – bei Farbmarken – eine mittelbare grafische Darstellbarkeit durch Einreichung von Farbmustern oder Bezugnahme auf Farbklassifikationssysteme den Erfordernissen des § 8 Abs 1 genügen soll (BGH GRUR 1999, 730 f – Farbmarke magenta/grau), kaum mit dem Bestimmtheitsgrundsatz, als dessen nähere Ausformung § 8 Abs 1 anzusehen ist, zu vereinbaren (Fuchs-Wissemann MarkenR 1999, 183, 186). Bei der bloßen Angabe von RAL-Nummern zur Verwendung der Farben in jedweder Kombination ist der mit § 8 Abs 1 verfolgte Zweck, den Schutzumfang festzulegen, nicht erfüllt. Dementsprechend hat der EuGH für die graphische Darstellbarkeit eine systematische Anordnung der angemeldeten Farbmarke gefordert, in der die betr Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind (EuGH GRUR 2004, 858, 860 – Heidelberger Bauchemie; GRUR 2003, 604, 608 – Libertel; vgl BGH GRUR 2007, 55, 56 – Farbmarke gelb/grün II mit Anm Berlit GRUR 2007, 57 f: BPatG BlPMZ 2006, 330 f – Samtrot/Silber; BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 78/09 – Farbzeichen “Transparent Grün“; Theißen GRUR 2004, 729; Fezer WRP 2007, 223, 230). Dies ist im Interesse der Öffentlichkeit und aller Schutzrechtsinhaber auch im Hinblick auf mögliche Kollisionsverfahren zwingend geboten. Den zutr Bedenken des EuGH, dass die bloße – konturlose – Darstellung zahlreiche Kombinationen zulasse (so jetzt auch BGH GRUR 2007, 55, 56 Farbmarke gelb/grün II mit Anm Berlit GRUR 2007, 57 f), kann aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mit dem Einwand begegnet werden, der EuGH gehe letztlich von einem anderen als dem beanspruchten Zeichen aus oder verlagere die Prüfung der Unterscheidungskraft in die Feststellung der grafischen Darstellbarkeit vor (so aber Bergmann GRUR 2006, 793, 795). Das Erfordernis der systematischen Anordnung der Farben ist dadurch gewahrt, dass die konkrete Anordnung aus der Beschreibung, die der Anmeldung beigefügt wird, ersichtlich ist (BGH GRUR 2007, 55, 56 – Farbmarke gelb/grün II mit Anm Berlit GRUR 2007, 57 f; Fezer WRP 2007, 223, 230).

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§ 8 Abs 1 in der seit 14.1.2019 geltenden Fassung gibt indes das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit auf, wenngleich der Unterschied nur marginal sein dürfte. Nach der neuen Bestimmung ist Voraussetzung, dass das Zeichen geeignet sein muss, im Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und der allgemeine Verkehr den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können (Hacker GRUR 2019, 113, 114; Bingener MarkenR 2019, 145, 147).

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Konsequenz der früheren großzügigen Rspr des BGH war die Verlagerung der Probleme in das Kollisionsverfahren, in dem der Schutzgegenstand festgestellt werden musste (vgl Bergmann GRUR 2006, 793, 795 und BGH GRUR 2003, 712 – Goldbarren). Ist der Schutz für eine konturlose Kombination von Farben gewährt worden, müssen die Farben als die eigentlichen betrieblichen Herkunftshinweise hervortreten, so dass schon der Bildcharakter der verwendeten Form eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters darstellen und einer rechtserhaltenden Benutzung gem § 26 Abs 3 entgegenstehen würde (im Einzelnen Ströbele GRUR 1999, 1041, 1046 f; vgl auch BPatG GRUR 2005, 585 – Farbmarke gelb; krit Fesenmair/Müller GRUR 2006, 724 ff).

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