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3. Riechmarke (Geruchsmarke)

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Auch hier ist eine praktische Bedeutung kaum festzustellen. Die abstrakte Markenfähigkeit von Riechmarken wird nicht ernsthaft in Abrede gestellt (BPatG GRUR 2000, 1044, 1046 – Riechmarke; HABM WRP 1999, 681 – THE SMELL OF FRESH CUT GRASS). Fragen wirft aber insb die grafische Darstellbarkeit bezw die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Schutzgegenstand auf. Das BPatG hat in einem Vorlagebeschluss an den EuGH Bedenken gegen eine schriftliche Formel oder die Hinterlegung eines Musters geäußert (BPatG GRUR 2000, 1048; vgl auch Hildebrandt MarkenR 2002, 1 und Sieckmann WRP 2002, 491). Das HABM hat demgegenüber die Einreichung einer Beschreibung des Dufts als zulässig anerkannt (WRP 1999, 681; vgl auch Sieckmann WRP 1999, 618; Vifhues MarkenR 1999, 249), was im Hinblick auf die Feststellung des genauen Schutzgegenstands problematisch erscheint. Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass den Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit weder durch eine chemische Formel noch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder einer Kombination dieser Elemente genügt wird (EuGH GRUR 2003, 145, 148 – Sieckmann; vgl auch BPatG GRUR 2000, 1044 – Riechmarke; Bölling MarkenR 2004, 1 ff; Sieckmann WRP 1999, 618 und WRP 2002, 491, 492 ff; Hölk FS Ullmann, S 239 ff). Letztlich läuft die Entsch des EuGH auf eine Verweigerung dieser Markenform hinaus. Auch die MarkenV schweigt zu dieser Markenform.

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