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III. Darstellung der einzelnen Markenformen

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Die Anforderungen an die grafischen Darstellbarkeit, die dem Wortlaut nach abgemildert sind dadurch, dass die Öffentlichkeit über den Schutzgegenstand unterrichtet wird, ergeben sich im Wesentlichen aus § 6 MarkenV. Zur Verdeutlichung der Marke kann – bis auf Wortmarken – eine Beschreibung eingereicht werden. Auch wenn die Beschreibung die Wiedergabe der Marke nicht ersetzen kann, reicht es doch für die grafische Darstellbarkeit aus, wenn sich der Schutzgegenstand nur mit Hilfe der Beschreibung eindeutig festlegen lässt (vgl BGH GRUR 2007, 55, 56 – Farbmarke gelb/grün II mit Anm Berlit GRUR 2007, 57 f: Fezer WRP 2007, 223, 230; BPatG GRUR 1998, 1016, 1017 f – grün/gelb). Im Einzelnen können sich Besonderheiten der grafischen Darstellbarkeit aus der Art der Markenform ergeben (vgl iÜ Bender FS v Mühlendahl, S 157 ff und Eisenführ Mitt 2006, 413 ff zu den einzelnen Markenformen). Dreidimensionale Darstellungen, die nicht von allen Seiten abgebildet worden sind, sind in der Rechtsprechung nicht wegen fehlender Bestimmtheit beanstandet worden (BGH GRUR 2004, 505 – Rado-Uhr II; WRP 2013, 1194, 1196 – Schokoladenstäbchen II mwN). Nach § 9 Abs 2 MarkenV kann die grafische Darstellung der dreidimensionalen Marke bis zu sechs Ansichten enthalten.

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