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5. Tastmarke

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Um registerfähig zu sein, muss das verobjektivierte Zeichen in irgendeiner Form konkret wiedergegeben werden (Lewalter/Schrader GRUR 2005, 476, 479). Dies dürfte bei Tast- oder Fühlmarken kaum zu verwirklichen sein (Guth Mitt 2003, 97, 99 unter Bezugnahme auf EuGH GRUR 2003, 145, 148 – Sieckmann; vgl auch Sieckmann WRP 2002, 491, 495). Die bildliche Wiedergabe der Tastmarke kann nur einen kleinen Bereich der möglichen haptischen Eindrücke vermitteln. Eine erg Beschreibung ist nicht mehr als eine individualisierende Momentaufnahme der subjektiv gefärbten Eindücke und Empfindungen, die für Dritte nicht objektivierbar reproduzierbar sind (BPatG GRUR 2005, 770, 771 – Tastmarke). Gleichwohl ist der BGH davon ausgegangen, dass als Mittel der (mittelbaren) grafischen Darstellung Abbildungen oder Beschreibungen des Wahrnehmungsgegenstands in Betracht kommen, hat aber letztlich in den Abbildungen von Autositzen, die haptische Reize auslösen sollen, keine ausreichende Darstellung der Tastmarke gesehen (BGH WRP 2007, 69, 71 – Tastmarke).

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