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2. Unterscheidungskraft

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Im Gegensatz zum Freihaltungsbedürfnis gem § 8 Abs 2 Nr 2, wonach allein der objektiv beschreibende Gehalt eines Zeichens oder einer Angabe zur Schutzunfähigkeit führt, kommt es für die Frage der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 darauf an, wie der Verkehr die angemeldete Marke auffasst (vgl Ströbele MarkenR 2006, 433, 434). So könnte eine Bezeichnung, die einen fremdsprachigen, beschreibenden Begriffsgehalt aufweist, der in seiner Bedeutung den inländischen Verkehrskreisen nicht geläufig ist, aber für den Im- und Export benötigt wird (BGH GRUR 1994, 366 – RIGIDITE II), zwar freihaltungsbedürftig, gleichwohl aber unterscheidungskräftig sein. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, die Eintragung zu rechtfertigen (BGH GRUR 2017, 1262 – Schokoladenstäbchen III). Da kein Zusammenhang mit den olympischen Spielen besteht, ist „OLYMPIA“ in Verbindung mit Waren der Klasse 9 nicht sachbezogen und daher unterscheidungskräftig (BPatG GRUR-Prax 2018, 467 – Eintragungsfähigkeit des Wort-/Bildzeichens „Olympia“). In den meisten Fällen werden sich allerdings die Schutzversagungsgründe des § 8 Abs 2 Nr 2 und § 8 Abs 2 Nr 1 überschneiden. Ist eine Angabe objektiv beschreibend, wird der Verkehr idR diesen beschreibenden Gehalt auch erkennen. Bedeutung kommt deshalb dem Gesichtspunkt der fehlenden Unterscheidungskraft insb in den Fällen zu, in denen es sich nicht um eine die Ware oder Dienstleistung unmittelbar beschreibende Angabe (bzw insoweit ein enger sachlicher Zusammenhang besteht) handelt, der Verkehr aber wegen der möglichen Verwendung in der Werbung als – nicht beschreibendes – Schlagwort hierin kein auf einen bestimmten Betrieb hinweisendes Kennzeichen sieht (BGH GRUR 2001, 735, 736 – Test it; BPatGE 39, 40 – Supreme; PAVIS PROMA 26 W (pat) 508/12 – Glücksgefühle).

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