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cc) Farbunterschiede

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Eine Identität von Farbmarken ist nur anzunehmen, wenn die gegenüberstehenden Marken eine völlig identische Farbe aufweisen, da nicht ein Farbton, sondern ausschließlich die konkrete Farbe geschützt werden soll (BGH GRUR 2004, 151 – Farbmarkenverletzung I; GRUR 2004, 154 – Farbmarkenverletzung II; GRUR 2002, 427; GRUR 2001, 1154 – Farbmarke violettfarben; GRUR 1999, 491 – Farbmarke gelb/schwarz; Theißen GRUR 2004, 729, 731; Grabrucker WRP 2000, 1340, 1341). Auch eine schwarz-weiße Marke ist nicht mit einer farblich ausgestalteten Marke identisch (BGH MarkenR 2015, 433, Rn 16 – BMW-Emblem, juris; Büscher GRUR 2015, 305, 310), wie es auch der „Gemeinsamen Mitteilung zur geimensamen Praxis zum Schutzbereich von schwarz-weißen Marken“ des EUIPO v 15.4.2014 (abrufbar unter www.dpma.de) entspricht. Die Übereinstimmung muss nach der HKS-Klassifizierung oder dem RAL-System gegeben sein, eine Umrechnung des einen Systems auf das andere ist praktisch unmöglich (Füller MarkenR 2007, 365, 367).

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