Читать книгу Markenrecht - Jennifer Fraser - Страница 253

bb) Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff

Оглавление

28

Für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 kommt es auf die Auffassung der maßgeblichen Verkehrskreise („für das Publikum“) an. Dabei sind jedoch nicht durch empirische Ermittlungen Gutachten darüber einzuholen, ob die Mehrheit des betroffenen Verkehrskreises eine Verwechslung annehmen wird; einer Beweisaufnahme ist die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, nicht zugänglich (BGH GRUR 2000, 506, 509 – ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1998, 830, 834 – Les-Paul-Gitarren; WRP 1997, 751, 754 – B.Z./Berliner Zeitung; Ingerl/Rohnke § 14 Rn 260 auch mwN zur Rechtslage unter dem WZG); lediglich Vorfragen, beispielsweise hinsichtlich des Sprachgebrauches oder einer branchentypischen Kennzeichnungspraxis, können im Rahmen einer Beweisaufnahme geprüft werden (vgl Ingerl/Rohnke § 14 Rn 405). Die Verwechslungsgefahr ist vielmehr ein Rechtsbegriff, weshalb das zur Entscheidung berufene Gericht die Verwechslungsgefahr anhand typisierender Erfahrungssätze prüft (BGH MarkenR 2016, 34, 38 Rn 40 – Bounty; Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 9 Rn 16; ders GRUR 2004, 537, 545). Sie ist damit nicht nur im Instanzenzug vollumfänglich durch ein Berufungs- oder Revisionsgericht überprüfbar (BGH GRUR 2002, 171, 175 – Marlboro-Dach; Ingerl/Rohnke § 14 Rn 262), sondern das Revisionsgericht kann auch über das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr befinden, wenn sich das Tatsachengericht hierzu nicht geäußert hat, der erforderliche Sachverhalt aber feststeht (BGH MarkenR 2016, 34, 38 Rn 40 – Bounty; GRUR 2009, 1055 Rn 62 – airdsl).

29

Einzelne Aspekte, die bei der Feststellung einer Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind, stellen dagegen Tatsachenfragen dar, dies gilt bspw für die Feststellung des relevanten Verkehrs, die Verkehrsauffassung, aber auch für die Beurteilung des Gesamteindrucks (BGH MarkenR 2016, 46, 48 Rn 13 – BSA/DSA; GRUR 2013, 1239, 1242 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; MarkenR 2012, 151 – METRO/ROLLER's Metro). Der EuGH lehnt regelmäßig die Überprüfung von Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr ab. So hält er die Bewertung der klanglichen Aspekte und die Bedeutung, die ein Bildbestandteil im Rahmen des Gesamteindrucks einer Marke entfaltet, für eine Tatsachenfrage (EuGH MarkenR 2012, 274, 377 – YORMA'S/NORMA). Gleiches gilt für die Vorstellungen des Publikums von fremdsprachigen Begriffen und deren Abwandlungen (EuGH MarkenR 2011, 22, 24 Rn 44 – Clina/Clinair) sowie Feststellungen zu den Merkmalen des relevanten Publikums (EuGH MarkenR 2011, 26 28 Rn 29 – VITS4KIDS/Kids Vits; MarkenR 2007, 437 Rn 51 – Geschirrspültablette).

Markenrecht

Подняться наверх