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(1) Verbraucher
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Verbraucher im Sinne dieser Definition ist nicht zwingend ein Verbraucher iSd § 13 BGB, sondern jeder, der den maßgeblichen Verkehrskreisen angehört, die als aktuelle oder potenzielle Kunden der gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen. Hierin sind sowohl gewerbliche Abnehmer als auch Wiederverkäufer (BGH GRUR 2002, 340, 341 – Fabergé) oder Hersteller eines Gesamtproduktes mit einzubeziehen. Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises ist dabei nicht nur derjenige, für den die Waren oder Dienstleistungen primär bestimmt sind, sondern jeder, dem sie angeboten werden (BGH GRUR 1998, 1034, 1036). Zudem können die Verkehrskreise, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden, auch dann zu dem von der Marke angesprochenen Publikum gehören, wenn sie selbst nicht unmittelbar über die Nachfrage entscheiden (BGH GRUR 2006, 763, 764 – Seifenspender; EuGH WRP 2002, 1415 – Arsenal FC).
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Die Verwechslungsgefahr ist sodann anhand der angesprochenen Verkehrskreise zu überprüfen, wobei auf alle in Betracht kommenden Verkehrskreise abzustellen ist, selbst wenn sich diese unterscheiden sollten; für die Annahme der Verwechslungsgefahr reicht es dabei aus, wenn diese innerhalb eines Verkehrskreises festgestellt werden kann (BGH MarkenR 2011, 547 – Maalox/Melox-GRY; OLG Stuttgart MarkenR 2019, 172, 174 f – РЫЖИК; Ingerl/Rohnke § 14 Rn 445; Stöbele/Hacker/Thiering/Hacker § 9 Rn 257). Die Rechtsprechung lehnt es dagegen ab, auf eine sog gespaltene Verkehrsauffassung innerhalb eines einheitlichen Adressatenkreises abzustellen; weil es auf den durchschnittlichen Verbraucher ankommt, können nicht die Verbraucher mit einem besonderen Spezialwissen gegenüber den Unwissenden abgegrenzt werden (BGH MarkenR 2013, 185, 192 – AMARULA/Marulablu). Eine gespaltene Verkehrsauffassung kann dagegen bestehen, wenn die Verkehrskreise voneinander abgrenzbar sind, also beispielsweise Verbraucher von Fachpublikum (EuGH GRURInt 2007, 718 – TRAVATAN/TRIVASTAN) oder separate Sprachgruppen (EuGH MarkenR 2015, 373 Rn 20 ff – EL BAINA/EL BENNA; OLG Stuttgart MarkenR 2019, 172, 174 f – РЫЖИК). Dabei ist es unerheblich, wenn sich die unterschiedlichen Verkehrskreise auf demselben Markt begegnen; für eine deutliche Abgrenzung kann es beispielswiese ausreichen, dass sich das Produkt wegen der ausschließlichen Verwendung russischer Schrift und Sprache nur an das russischsprachige Publikum richtet, auch wenn es in Läden angeboten wird, die auch von deutschen Verkehrskreisen aufgesucht werden (OLG Stuttgart MarkenR 2019, 172, 174 f – РЫЖИК). Erforderlich ist jedoch zudem, dass die getäuschte Gruppe im Verhältnis zu allen Angesprochenen von erheblicher zahlenmäßiger Bedeutung ist (OLG Stuttgart MarkenR 2019, 172, 174 f – РЫЖИК). In Anbetracht dessen, dass der EuGH es ausreichen lässt, dass zumindest für einen Teil des relevanten Publikums eine Ähnlichkeit besteht (EuGH GRURInt 2007, 718 – TRAVATAN/TRIVASTAN), sollte es genügen, dass ein erheblicher Teil eines Verkehrskreises einer bestimmten Verkehrsauffassung folgt (s auch differenzierend Ingerl/Rohnke § 14 Rn 459 ff mwN).