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c) Waren- bzw Dienstleistungsidentität

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Hinsichtlich der Waren- bzw Dienstleistungen ist eine Identität der Art erforderlich, aber auch ausreichend. Es kommt nicht auf eine begriffliche Identität der gegenüberstehenden Waren- bzw Dienstleistungsverzeichnisse an, die konkrete Formulierung ist nicht maßgeblich.

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Problematisch ist diesbezüglich die Feststellung einer Waren- bzw Dienstleistungsidentität, wenn eine der gegenüberstehenden Marken für einen Oberbegriff, die andere für konkrete Einzelwaren oder -dienstleistungen eingetragen ist. Eine Identität liegt dann vor, wenn die ältere Marke für einen Oberbegriff registriert ist, die jüngere Marke Waren oder Dienstleistungen betrifft, die ausschließlich unter den Oberbegriff einzuordnen sind (BPatG GRUR 2006, 338, 341 – DAX-Trail/DAX zum Oberbegriff Finanzwesen und einzelnen Finanzdienstleistungen; EuG GRURInt 2011, 743 – FLACO zum Oberbegriff landwirtschaftliche Maschinen und darunter fallende Melkmaschinen; Kur/v. Bomhard/Albrecht/Thalmeier § 14 Rn 252). Danach ist eine Identität beispielsweise gegeben, wenn die ältere Marke für Möbel (Klasse 20) registriert ist, die jüngere für Stühle (vgl auch das Beispiel Bekleidung ./. T-Shirts bei Ingerl/Rohnke § 14 Rn 289).

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Sofern die ältere Marke hingegen für eine konkrete Ware bzw Dienstleistung eingetragen sein sollte und der Anmelder der jüngeren Marke einen Oberbegriff wählt, unter den die Ware bzw Dienstleistung der älteren Marke fällt, muss der Inhaber der älteren Marke seinen Widerspruch auf die für ihn geschützte Einzelware/-dienstleistung beschränken. Nur insoweit liegt eine Identität vor, die zur Teilidentität der Waren/Dienstleistungen führt. Nach § 9 Abs 1 Nr 1 ist nur der identische Teil herauszunehmen. Erst iRd Überprüfung einer Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 kann auch die Notwendigkeit der Löschung des Oberbegriffes festgestellt werden (vgl Ingerl/Rohnke § 14 Rn 290).

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Gleiches gilt iFd Gegenüberstehens zweier Oberbegriffe. Eine Identität iSd § 9 Abs 1 Nr 1 liegt nur für die Schnittmenge der Oberbegriffe vor (Beispiel: Schlafzimmermöbel ./. Schränke überschneiden sich lediglich hinsichtlich Schlafzimmerschränken; vgl auch das Beispiel Damenoberbekleidung ./. Lederbekleidung bei Ingerl/Rohnke § 14 Rn 291).

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