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cc) Abstrakte Gefahr

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Ausreichend ist nach der deutschen Rechtsprechung eine abstrakte Gefahr von Verwechslungen. Deshalb kommt es beispielsweise nicht darauf an, ob die konkret gegenüberstehenden Parteien ihre Waren oder Dienstleistungen über ähnliche Vertriebswege vertreiben (zB Ladenlokal ./. Internet), sondern nur abstrakt darauf, ob die Waren oder Dienstleistungen auf dem gleichen Vertriebsweg angeboten werden können. Gleiches gilt auch für den Verkauf in unterschiedlichen Preissegmenten (BGH GRUR 2007, 780 – Pralinenform; GRUR 2004, 860 – Internet-Versteigerung I; Ingerl/Rohnke § 14 Rn 397). Der EuGH fordert dagegen eine konkrete Verwechslungsgefahr, die die konkrete Verkaufssituation berücksichtigt (EuGH GRUR 2010, 841 – Portakabin/Primakabin; GRUR 2010, 641 – Bananabay; GRUR 2010, 451 – Bergspechte; GRUR 2010, 445 – Google France und Google; GRUR 2008, 698 – O2; GRUR 2006, 237 – PICASSO; GRUR 2005, 153 – Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2003, 55 – Arsenal FC). Im Rahmen des Registerverfahrens stellt er darauf ab, dass eine konkrete Verwechslungsgefahr zukünftig möglich ist (EuGH 15.3.2007 – C 171/06; siehe hierzu auch Sack GRUR 2013, 4, 7, der im Registerverfahren auch andere, in Zukunft mögliche Vertriebsstrategien berücksichtigen will). Tatsächliche Verwechslungen sind weder hinreichendes (BGH GRUR 1991, 609 – SL; OLG Zweibrücken GRUR-RR 2002, 137, 138) noch notwendiges Kriterium (BGH GRUR 1966, 495, 498) für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Sollte es zu Verwechslungen gekommen sein, wird dieser Umstand jedoch ein Indiz für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellen (vgl amtl Begr Abs 4; BGH GRUR 1992, 48, 52 – frei öl; Eichmann GRUR 1999, 939, 947; Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 9 Rn 22). Das Fehlen von Verwechslungen über eine geraume Zeit hinweg stellt dagegen kein Indiz für das Fehlen einer Verwechslungsgefahr dar, denn es besagt nichts über etwaige zukünftige Verwechslungen (vgl Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 9 Rn 23; aA im Anwendungsbereich der UMV, jedoch mit strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast: EuG GRURInt 2006, 144 – Arthur et Félicie; Urt v 8.12.2005 – T-29/04 Rn 71 – CRISTAL CASTELL-BLANCH; GRURInt 2005, 705, 708 – GRUPO SADA; GRURInt 2005, 604 – RUFFLES).

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Demoskopische Untersuchungen können ebenfalls als Indiz herangezogen werden, wenn sie die Erinnerungen nach Vorlage der gegenüberstehenden Marken abfragen (BGH GRUR 1992, 48, 52 – frei öl; OLG Hamburg MarkenR 2008, 209 – Anastacia-A). Sie sind jedoch nicht verwertbar, wenn die Interviewten nach ihrer Einschätzung einer Verwechslungsgefahr gefragt werden (BGH GRUR 1992, 48, 52 – frei öl) oder das Fehlen einer Verwechslungsgefahr belegen sollen (OLG Hamburg 2004, 245, 247 – magenta).

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