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1. Identitätsschutz, § 9 Abs 1 Nr 1

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Der Identitätsschutz verlangt eine doppelte Identität. Es müssen sowohl die gegenüberstehenden Marken als auch die damit beworbenen Waren oder Dienstleistungen identisch sein (vgl Sack GRUR 1996, 663). Weitere Voraussetzungen stellt § 9 Abs 1 Nr 1 hingegen nicht auf, insb ist keine Verwechslungsgefahr erforderlich (Fezer FS Erdmann, S 285). Man spricht daher auch von einem absoluten Schutz (amtl Begr zu § 9 Abs 2; Erwägungsgründe zur MRL – vgl Anh 8). Diesen absoluten Schutz kompensieren die Rspr und die hLit mit einer engen Auslegung der Identität (EuGH GRUR 2003, 422 – Arthur/Arthur et Félicie; BGH GRUR 2002, 898 – defacto). Der Identitätsschutz kommt daher in der Praxis hauptsächlich in Pirateriefällen zur Anwendung (wobei diese regelmäßig iRv § 14 im Verletzerverfahren zu prüfen sein werden), zudem bei der Berufung auf die Priorität einer identischen ausl Anmeldung gem § 34 sowie des Zeitranges identischer nationaler Markeneintragungen nach Art 34, 35 UMV (vgl die Komm 1. Aufl, Art 34 UMV).

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Der Streit, ob dem Identitätsschutz nach § 9 Abs 1 Nr 1 neben dem Verwechslungsschutz nach § 9 Abs 1 Nr 2 eine eigenständige Bedeutung zukommt (so Sack WRP 1999, 467; ders WRP 1998, 1127; ders GRUR 1996, 664; Fezer FS Erdmann, S 284; ders § 14 Rn 75; aA BPatG GRUR 1996, 204 – Swing;), dürfte rein theoretischer Natur sein, weshalb auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist. Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr fingiert oder nur widerlegbar vermutet wird (vgl Füller MarkenR 2007, 365), dürfte nur iRv § 14 Abs 2 Nr 1 relevant werden, weshalb hierauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist.

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