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2. Ausnahmen vom Eintragungsverbot

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Abs 4 S 2 schließt die Anwendbarkeit von Abs 2 Nr 6, 7 und 8 iF der Berechtigung aus. Diese Befugnis kann öffentlichen Körperschaften zustehen, aber auch beliehenen Unternehmern, wie dies der TÜV ist. Einen weiteren Ausschluss vom Eintragungsverbot sieht Abs 4 S 3 für die Prüf- und Gewährzeichen vor. Dies setzt voraus, dass keine Ähnlichkeit der mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen mit denen besteht, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist. Der Begriff der Ähnlichkeit bestimmt sich hierbei nach § 9 Abs 1 Nr 2. Darüber hinaus sieht Abs 4 S 4 eine Eintragung für die in Abs 2 Nr 8 genannten Zeichen zwischenstaatlicher Organisationen vor, die nicht geeignet sind, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung der angemeldeten Marke mit dem geschützten Zeichen der Organisation hervorzurufen. Dies kann sich aus der Art der Abwandlung des Zeichens, aber auch durch die Art der Waren oder Dienstleistungen ergeben, wenn dem Eindruck entgegenwirkt wird, die Produkte hätten einen Bezug zu der zwischenstaatlichen Organisation. Für diese Ausnahmebestimmung kommt es darauf an, dass eine Verwechslungsgefahr gem § 9 ausgeschlossen werden könnte, wenn sich die Zeichen als Marken gegenüberstünden (Ingerl/Rohnke § 8 Rn 290). Bei der Bezeichnug „ONU“ als Hinweis auf die UN oder UNO kommt eine Rückausnahme nach § 8 Abs 4 S 4 nicht in Betracht, da zumindest der im Inland lebende Teil des Verkehrs mit romanischen Sprachhintergrund ONU als fremdsprachige Abkürzung der Vereinten Nationen versteht und angesichts der Dienstleistungen – ua Berufsberatung – einen Bezug hierzu herstellt (BPatG 25 W (pat) 563 – ONU; krit Barth MarkenR 2018, 9, 14; Ströbele GRUR 1989, 84).

Markenrecht

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