Читать книгу Markenrecht - Jennifer Fraser - Страница 237

1. Anwendungsbereich

Оглавление

1

In § 9 sind die Kollisionstatbestände geregelt, welche zu relativen Schutzhindernissen führen. Sie gelten hinsichtlich der zu löschenden Marke für alle eingetragenen deutschen Marken und nach §§ 107, 119, 124 für IR-Marken mit Schutzerstreckung auf Deutschland. Geschützt sind über § 9 ältere Rechte aus eingetragenen deutschen Marken, nach §§ 112, 116, 124 die für Deutschland geschützten IR-Marken sowie gem § 125b Nr 1 Unionsmarken.

2

Da ein etwaiger Löschungsanspruch keiner Verjährung unterliegt (vgl Ingerl/Rohnke § 55 Rn 37), kommt es auch heute im Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten gem § 55 noch darauf an, dass nach der Meistbegünstigungsregelung in § 163 Abs 1 auch die Löschungstatbestände nach dem bis zum 31.12.1994 geltenden WZG zu beachten sind, wenn die zu löschende Marke bereits vor diesem Stichtag eingetragen war (vgl Ingerl/Rohnke § 9 Rn 3).

3

Der ältere Zeitrang iSd Abs 1 richtet sich nach den Prioritätsregeln des § 6 Abs 2, wonach grds auf den Anmeldetag (§ 33 Abs 1), sonst auf die ältere Priorität nach §§ 34 oder 35 abzustellen ist.

Markenrecht

Подняться наверх