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III. Verbot von Hoheitszeichen, Gewährzeichen uÄ als Marken nach § 8 Abs 2 Nr 6–8

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Diese Bestimmungen haben den Zweck, den Missbrauch von Hoheitszeichen einschließlich Gemeindewappen und Gewährzeichen, also amtlichen Zeichen, die das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften bestätigen (vgl Aufstellung bei Fezer § 8 Rn 388), zu verhindern. Hoheitszeichen sind in erster Linie Staatswappen als den Staat unmittelbar repräsentierende Staatssymbole (BPatG Mitt 2013, 468 – Schweizer-Kreuz; GRUR 2002, 337, 339 – Schlüsselanhänger; vgl auch HABM GRUR 2002, 620 f – Bildmarke ECA). Der Begriff der „anderen“ staatlichen Hoheitszeichen umfasst nicht ohne weiteres sämtliche Zeichen, deren sich der Staat zur Führung eines geordneten Gemeinwesens bedient, wie zB Banknoten, Briefmarken oder Verkehrszeichen (BPatG GRUR 2002, 337, 339 – Schlüsselanhänger). Nach § 8 Abs 4 S 1 erstreckt sich das Verbot auch auf Nachahmungen. Anders als bei der Frage der Schutzfähigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1–3, wonach ein schutzfähiger Bestandteil die Eintragung des Gesamtzeichens rechtfertigt, ist die Anmeldung auch dann nach Nr 6–8 zurückzuweisen, wenn die Kombinationsmarke ein Zeichen iS dieser Bestimmungen „als Bestandteil enthält“. Enthält eine komplexe Marke zwölf Sterne, angeordnet in einem Kreis und in ähnlicher Form besteht, ist eine Täuschung iSv § 8 Abs 2 Nr 6 gegeben, da nicht auszuschließen ist, dass das Publikum die Marke von einer Form mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen in Verbindung bringen wird (BPatG Mitt 2012, 85, 87 – Euro Leergut; vergleiche auch Rapp Anm zu dieser Entscheidung in Mitt 2012, 88; insgesamt zu der Problematik Bender ELR 2012, 64 ff). Auch die Aufnahme der wesentlichen heraldischen Merkmale der Bundesflagge als Bestandteil einer Kombinationsmarke rechtfertigt den Ausschluss von der Eintragung als Marke. Dies gilt auch, wenn nicht nur die wesentlichen Merkmale der Bundesflagge, sondern auch diejenigen der Euroflagge in einem einzigen Bildbestandteil nachgeahmt werden (BPatG BlPMZ 2010, 229 – BSA Akademie). Erschöpft sich eine Marke oder ein Design in der Wiedergabe eines Hoheitszeichens, ist von einer Nachahmung auszugehen (BPatG GRUR 2015, 790 – DE-Flagge). Auch wenn die Schweizer Flagge ein „Weißes Kreuz auf rotem Grund“ zeigt, stellt eine Farbgebung in Schwarz-Weiß eine Nachahmung dar (BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 509/13 – Weißes Kreuz auf schwarzem Grund). Schließlich ist die Bezeichnung „ONU“ als Hinweis auf die UN oder UNO nicht schutzfähig; eine Rückausnahme nach § 8 Abs 4 S 4 kommt nicht in Betracht, da zumindest der im Inland lebende Teil des Verkehrs mit romanischen Sprachhintergrund ONU als fremdsprachige Abkürzung der Vereinten Nationen verstehe und angesichts der Dienstleistungen – ua Berufsberatung – einen Bezug hierzu anstelle (BPatG 25 W (pat) 563 – ONU; kritisch Barth MarkenR 2018, 9, 14; Ströbele GRUR 1989, 84). Insgesamt dient die Vorschrift der Darstellung der Souveränität eines Staats, so dass eine Marke wie „Stadtwerke Bremen“, die lediglich auf die Führung eines Versorgungsunternehmens durch eine Kommune hinweist, nicht hierunter fällt (BGH MarkenR 2017, 186, 189 – Stadtwerke Bremen). Demgegenüber ist im Rahmen einer restriktiven Auslegung zugunsten der Anmelder eine Zurückweisung von Bezeichnungen, welche die wörtliche Benennung des Hoheitszeichens darstellen, nicht zulässig (BPatG GRUR 1993, 47, 48 – Shamrock).

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