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D. Weitere Eintragungshindernisse
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Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 4–14 werden nach der Verkehrsdurchsetzung behandelt, weil es sich um vornehmlich im öffentlichen Interesse liegende Versagungsgründe handelt, welche die Eintragung einer Marke selbst bei einem hohen Bekanntheitsgrad nicht zuließen.