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III. Anfangsglaubhaftmachung

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Mit dem Antrag auf Eintragung einer Marke wegen Verkehrsdurchsetzung sind zugleich Unterlagen einzureichen, aus denen sich ergibt, dass das Verkehrsdurchsetzungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat, dh einen Durchsetzungsgrad von mindestens 50 % erbringen wird. Fraglich ist allerdings, ob vor dem Antrag auf Verkehrsdurchsetzung zwingend eine Prüfung der Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 erfolgt sein muss (so BPatG 48, 65 – Deutsches Notarinstitut), was allerdings abzulehnen ist, weil es in der Hand des Anmelders liegen muss, die Schutzfähigkeit der Marke selbst beurteilen zu dürfen. Erst nach einer Anfangsglaubhaftmachung ist das DPMA verpflichtet, in amtliche Ermittlungen einzutreten, die erfahrungsgemäß umfangreich und für die in die Tatsachenermittlung einbezogenen Stellen (Industrie- und Handelskammern, Verbände) meistens mühsam und kostenbelastend sind (BPatGE 7, 154). Geeignete Belege für diese Anfangsglaubhaftmachung sind insb Unterlagen über Werbeaufwendungen und Umsätze, aber auch Bescheinigungen von einschlägigen Fachverbänden oder ggf sogar Meinungsumfragen (vgl Ströbele MA 1984, 127, 136; GRUR 1987, 75 ff).

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