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IV. Verstoß gegen sonstige Vorschriften gem § 8 Abs 2 Nr 13 (Nr 9 aF)
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Nachdem aus § 8 Abs 2 Nr 9 nunmehr Nr 13 geworden ist, soll gleichwohl Nr 13 vor den jüngeren Nummern behandelt werden, um die Systematik des Kommentars nicht zu gefährden.
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Nach dieser Bestimmung sollen Anmeldungen auch dann zurückgewiesen werden, wenn die Marke gegen andere, außerhalb des Markenrechts angesiedelte Vorschriften verstößt wie die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Lebensmittelrechts oder des Heilmittelwerberechts (amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 1994, 64), wobei die Nennung dieser Rechtsgebiete in der Begr zu § 8 Abs 2 Nr 1 nur beispielhaften Charakter hat. So fallen auch europäische Kennzeichnungsvorschriften vor allem betr Getränke und bilaterale Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben unter diese Bestimmung (BPatG Mitt 2007, 163, 165 f – Miss Cognac; PAVIS PROMA – Champaqua; vgl auch v Gamm FS für Brandner, S 375). So fällt zum Beispiel ein bilaterales Handelsabkommen wie das deutsch-französische im Staatsvertrag über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8.3.1960 unter die sonstigen Vorschriften (BPatG GRUR 2007, 789, 790 – Miss Cognac; Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele § 8 Rn 889). Indes ist die Prüfung derartiger außerkennzeichnungsrechtlicher Vorschriften nicht auf das summarische Registerverfahren vor dem DPMA zugeschnitten. Deshalb ist die Eintragung eines Zeichens insoweit nur zu versagen, wenn ein eindeutiger Verstoß vorliegt. Bei „OLYMPIA“ ist dies in Verbindung mit Waren der Klasse 9 nicht der Fall, da eine Verbindung mit einer Olympiade nicht auf der Hand liegt und mithin ein Verstoß nicht ersichtlich ist (BPatG GRUR-Prax 2018, 467 – Eintragungsfähigkeit der Wort-/Bildzeichens „Olympia). Ein Verstoß liegt nur vor, wenn der Verstoß – ohne Auslegung der außerkennzeichenrechtlichen Vorschrift durch die „fachfremde“ Patentbehörde – ohne weiteres ersichtlich ist (BPatG GRUR 1989, 353 – Leichte Linie; GRUR 2007, 789, 790 – Miss Cognac; PAVIS PROMA 26 W (pat) 106/09 – Schampaqua). Ein solcher Verstoß ist insb dann nicht ersichtlich, wenn eine gesetzeskonforme Benutzung der Marke möglich ist. Lassen die sonstigen im öffentlichen Interesse erstellten Vorschriften die Benutzung der Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen zu, fehlt es am Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 13, da diese Bestimmung nur greift, wenn eine gesetzeswidrige Benutzung in jedem denkbaren Fall gegeben ist (BGH 2002, 540, 541 – OMEPRAZOK; WRP 2005, 99, 102 – Roximycin). In den Fällen, in denen ein Dritter den Namen oder das Bildnis einer Person der Zeitgeschichte anmeldet, ist nicht auszuschließen ist, dass er hierzu berechtigt ist, so dass ein Verstoß nicht ersichtlich ist; in solchen Fällen wird aber eine Löschung wegen bösgläubiger Anmeldung geboten sein, wenn die Nichtberechtigung nachträglich geltend gemacht wird (vgl BPatG PAVIS PROMA – 24 W (pat) 36/02 – Lady Di; Winkler FS v Mühlendahl, S 279, 292; Steinbeck FS Bartenbach, S 467, 475). Gleichwohl spricht die Anmeldung eines Dritten ohne erkennbare sachliche oder lizenzrechtliche Beziehung indiziell für die Ausnutzung des guten Rufs der prominenten Person. In diesen Fällen wäre es geboten und auch mit dem summarischen Charakter des Eintragungsverfahrens vereinbar, wenn das DPMA zur Vermeidung eines Verstoßes ua gegen das sich aus § 12 BGB ergebende und das in Art 1 GG verankerte Persönlichkeitsrecht eine Zustimmung der Person der Zeitgeschichte von dem Anmelder anfordert; dies läge schon deshalb im öffentlichen Interesse, weil hierdurch Folgeprozesse vermieden würden (Boeckh GRUR 2001, 29, 36; vgl auch Winkler FS v Mühlendahl, S 279, 292; Steinbeck FS Bartenbach, S 467, 475). Dieses Zustimmungserfordernis erstreckt sich auch auf die Anmeldung von Namen bereits verstorbener Personen der Zeitgeschichte, nachdem der BGH nunmehr von der Vererblichkeit des vermögensrechtlichen Bestandteils des Persönlichkeitsrechts ausgeht, das entspr § 22 KUG 10 Jahre über den Tod hinaus wirken soll (BGH GRUR 2000, 709, 713 – Marlene Dietrich; vgl auch LG München GRUR-RR 2001, 163 – Marlene). Demgegenüber gehören schwierige Fragen der urheberrechtlichen Gemeinfreiheit nicht zu den ohne weitere Schwierigkeiten feststellbaren Verstößen und sind deshalb im markenrechtlichen Prüfungsverfahren nicht zu berücksichtigen (Osenberg GRUR 1996, 101, 103). Der Schutzzweck von § 8 Abs 2 Nr 13 erstreckt sich auch auf verwechselbare Abwandlungen (vgl BGH GRUR 2002, 540, 541 – OMEPRAZOK; WRP 2005, 99, 101 – Roximycin; GRUR 2005, 957, 958 – Champagner Bratbirne).