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1. Nachahmung

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Durch § 8 Abs 2 Nr 6–8 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Marken, die Staatswappen und sonstige Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen und Wappen etc zwischenstaatlicher Organisationen identisch enthalten, von der Eintragung ausgeschlossen werden (amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 1994, 65). Für die Fälle nicht identischer Abbildung gilt dagegen § 8 Abs 4 S 1, der Staatssymbole gegen Nachahmung schützt (BPatG MarkenR 2005, 279, 281 – D-Info). Anders als bei der Kollision von Marken nach § 9 ist nicht auf die Ähnlichkeit der abgewandelten Zeichen abzustellen, weil dies über das Schutzbedürfnis für diese bes Zeichenkategorie hinausginge. Der Begriff der Nachahmung knüpft an den in Art 6ter Abs 1 PVÜ enthaltenen Begriff der „Nachahmung im heraldischen Sinn“ an (amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 1994, 65). Deshalb wird darauf abzustellen sein, ob die nachgeahmte Form auf den Verkehr wegen einer geringfügigen Abwandlung wie das Zeichen selbst wirkt (vgl HABM GRUR 2002, 620, 621 – Bildmarke ECA; BPatG Mitt 2012, 86, 87 – Euro Leergut). Ist die Abwandlung nicht ohne weiteres als solche erkennbar, ist eine Nachahmung zu verneinen (Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele § 8 Rn 854; BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 85/94 – EUROKAPITAL AKTIENGESELLSCHAFT). Nach ihrem Sinn und Zweck wird das Eintragungsverbot nicht erstreckt auf die Bundesfarben, die als solche keine Hoheitszeichen sind (BPatG MarkenR 2005, 279, 282). Aus der Anmeldung von mehreren konturlosen Farben innerhalb einer Marke darf nicht geschlossen werden, dass die Verwendung in Form einer Nationalflagge erfolgen wird (BPatG BlPMZ 2013, 33 – RTL-Farbmarke Rot-Gelb-Blau). Auch wenn die Schweizer Flagge ein „Weißes Kreuz auf rotem Grund“ zeigt, stellt eine Farbgebung in Schwarz-Weiß eine Nachahmung dar (BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 509/13 – Weißes Kreuz auf schwarzem Grund).

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