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2. Fallgruppen

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In einigen europäischen Ländern genügte bisher die bloße Kenntnis von der Vorbenutzung, um eine Bösgläubigkeit zu bejahen (Jänich MarkenR 2009, 469). Bösgläubig iSd Nr 14 ist indes eine Markenanmeldung, wenn der Markeninhaber –unabhängig davon, ob bereits ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers besteht– die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2001, 242, 244 – Classe E; GRUR 2003 2005, 414 – Russisches Schaumgebäck; GRUR 2008, 160 – CORDARONE; GRUR 2008, 621 – AKADEMIKS). Bösgläubig handelt auch, wenn die Marke „Gold-Teddy“ angemeldet wird, um gegen den Vertrieb von „Gold-Bären“ vorgehen zu können (BGH GRUR 2015, 1214 – Goldbären mit Anm Berlit GRUR 2015, 1222; Thiering GRUR 2016, 984). Auf das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 14 nicht an. Ausgangspunkt ist, dass nach dem Prioritätsprinzip derjenige den rangbesseren Schutz für eine Marke kraft Eintragung erhält, der zuerst anmeldet (§ 6). Daher handelt ein Anmelder nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (BGH GRUR 1980, 110, 111 – Torch; GRUR 1998, 412, 414 – Analgin; GRUR 1998, 1034, 1036 f – Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000; GRUR 2004, 510, 511 – S 100; GRUR 2005, 581, 582 – The Colour of Elégance; v Linstow MarkenR 1999, 81 f). Weil der Schutz einer Bezeichnung nur unter den in den §§ 4, 5 genannten Voraussetzungen entsteht, verleiht die Vorbenutzung nicht ohne weiteres das Recht zur Weiterbenutzung gegenüber einer kollidierenden, später eingetragenen Marke oder gar ein Verbietungsrecht (OLG München NJW-WettbR 1999, 156 – Rialto). Etwas anders gilt aber, wenn auf Seiten des Anmelders weitere Umstände hinzutreten, welche die Erwirkung der Zeicheneintragung als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände liegen in einer längeren Geschäftsbeziehung des Anmelders zum Verwender der älteren Bezeichnung. Hieraus lässt sich schließen, dass die Anmeldung in erster Linie in der Absicht getätigt worden ist, die Marke im Streitfall rechtsmissbräuchlich als Druckmittel einzusetzen (BPatG BeckRS 2017, 113862). Die Anmeldung einer farbigen Marke durch eine neu gegründete Gesellschaft ist ersichtlich bösgläubig, wenn ihr Geschäftsführer auch Gesellschafter einer anderen Gesellschaft war, die rechtskräftig zur Löschung einer identischen älteren Marke verurteilt wurde (BPatG GRUR 2015, 798 – Bayern Event). Gegen eine Bösgläubigkeit spricht demgegenüber indiziell, dass der Anmelder die Marke schon vor der Anmeldung benutzt hat und danach auch weiter benutzt (BPatG GRUR 2011, 232, 239 – Gelbe Seiten). Wer Markentrends erkennt und dementsprechend Marken entwickelt, handelt nicht bösgläubig (BPatG GRUR 2007, 240 – SEID BEREIT; GRUR-RR 2008, 4 – FC Vorwärts Frankfurt (Oder); PAVIS PROMA 27 W (pat) 31/11 -– Bildmarke Ampelmann). Die Marke „Snowdown“ ist nicht ersichtlich bösgläubig angemeldet worden, obwohl die erhebliche Bekanntheit des Aufdeckers von amerikanischen Staatsgeheimnissen ausgenutzt wird, weil sich keine nachvollziehbare Verbindung zwischen der Aufdeckung des Geheimdienstskandals und den beanspruchten „Backwaren“ herstellen lässt; zudem fehlt der schutzwürdige Besitzstand Dritter bzw der Mitbewerber, die der Anmelder behindern könnte (BPatG BeckRS 2016, 07853).

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