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d) Markenanmeldung ohne ernsthaften Benutzungswillen

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Der BGH (BGH GRUR 2001, 242, 244, 246 – Classe E) hat entschieden, dass der ernsthafte Wille, die angemeldete Marke auch tatsächlich zu benutzten, eine allg Schutzvoraussetzung für das Entstehen des Markenrechts sei. Allerdings sei der erforderliche Benutzungswillen insofern neu zu definieren, als der Markenanmelder unter Geltung des MarkenG nicht mehr über einen eigenen Geschäftsbetrieb verfügen müsse und von ihm folgerichtig nicht verlangt werden könne, die Marke iSe sog individuellen Benutzungswillens als Unterscheidungszeichen selbst zu benutzen. Stattdessen genüge das Vorliegen eines generellen Benutzungswillens des Rechtsinhabers, die Marke als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr selbst zu benutzen oder sie der Benutzung durch einen Dritten – im Wege der Lizenzerteilung oder nach einer Übertragung – zuzuführen (BGH GRUR 2001, 242, 244 – Classe E). Um im Streitfall Schwierigkeiten bei der Feststellung des Benutzungswillens als subjektive Voraussetzung zu begegnen, wurde bislang an das Vorhandensein eines Geschäftsbetriebs die Vermutung geknüpft, der Anmelder wolle die Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen aus diesem Geschäftsbetrieb verwenden (BGH GRUR 1988, 820, 821 – OIL OF . . .). Hieran hält der BGH mit der Maßgabe fest, dass nunmehr als gesetzlicher Regelfall widerleglich vermutet werde, der Anmelder habe einen generellen Benutzungswillen (BGH GRUR 2001, 242, 245 – Classe E). Auch wenn ein Benutzungswille gegeben sein sollte, schließt dies nicht zwingend eine Bösgläubigkeit aus, wenn die sonstigen Umstände für eine Unlauterkeit sprechen (vgl BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 188/09 –TVS shuttle).

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