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aa) Vorratsmarken

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Einen generellen Benutzungswillen haben Werbeagenturen und Markendesigner, die im Rahmen einer bestehenden oder potenziellen Beratungsleistung Marken schöpfen, um diese ihren Kunden für deren spezielle Vermarktungsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen (BGH GRUR 2001, 242, 244 f – Classe E; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 211, wo Marken „gehortet“ werden). Zu diesem Zwecke kann auch eine Vielzahl von Marken gleichsam auf Vorrat geschützt werden, wenn die Aktivitäten des Anmelders den Schluss auf einen ernsthaften Geschäftsbetrieb als Markendesigner erlauben (vgl auch BPatG GRUR 2012, 840, 841 – soulhelp). Aber auch der Privatmann, der sich eine schöpferische Idee als Zeichen sichern lässt, um dieses ggf später bei entspr Nachfrage zu vermarkten, handelt nicht unlauter. Das Fehlen eines konkreten Vermarktungskonzepts macht die Anmeldung noch nicht bösgläubig (OLG Dresden NJW 2001, 615, 618 – Johann Sebastian Bach).

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