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3. Verhältnis zu anderen Normen

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Zunächst korrespondiert § 9 mit § 14, wobei letzterer iE gleichbedeutende Kollisionstatbestände für das Verletzungsverfahren aufstellt. Es sei deshalb bereits jetzt auf die dortige Komm (§ 14 Rn 61) ergänzend verwiesen. Im Gegensatz zu § 14 Abs 2 Nr 2 ist § 9 Abs 1 Nr 2 auch nach dem MaMoG unverändert geblieben, da sich die Änderungen in § 14 Abs 2 Nr 2 inhaltlich nicht auswirken dürften (so auch Hacker GRUR 2019, 235, 236), bleiben weiterhin beide Vorschriften vergleichbar.

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Mit § 9 Abs 1 Nr 1, 2 und Abs 2 setzte der Gesetzgeber Art 4 Abs 1–3 MRL (bzw mit § 14 den Art 5 MRL) um. In Abs 1 Nr 3 machte er von der in Art 4 Abs 4 lit a MRL vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, auch bekannten Marken ein relatives Schutzhindernis im Eintragungsverfahren einzuräumen (in dem am 27.3.2013 vorgelegten Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Veränderung der UMV und der MRL ist ein Bekanntheitsschutz obligatorisch vorgesehen).

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Im Geltungsbereich der UMV sind die relativen Schutzhindernisse in Art 8 UMV geregelt, wobei Abs 1 Nr 1 und 2 beider Vorschriften vergleichbar sind, § 9 Abs 1 Nr 3 findet eine vergleichbare Regelung in Art 8 Abs 5 UMV (vgl die Komm 1. Aufl, Art 8 UMV Rn 21–74, 108 ff).

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Sämtlichen vorbezeichneten Regelungen liegt Art 6quinquies B Abs 1 Nr 1–3 PVÜ (abgedr im Anh) zugrunde. Diese sind nach den Erwägungsgründen der MRL (abgedr im Anh) ausdrücklich vorrangig.

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