Читать книгу Markenrecht - Jennifer Fraser - Страница 227

a) Störung eines schutzwürdigen Besitzstandes

Оглавление

102

Der Zeicheninhaber ist bösgläubig, wenn er in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers die gleiche oder eine ähnliche Bezeichnung ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren eintragen lässt und dabei beabsichtigt, den schutzwürdigen Besitzstand des Vorbenutzers zu stören (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000; GRUR 2004, 510, 511 – S 100; GRUR 2004, 790, 793 – Gegenabmahnung). Allerdings muss ein schutzwürdiger Besitzstand nicht unbedingt gegeben sein, kann allerdings ein wichtiges Indiz hierfür sein (vgl BGH GRUR 2008, 621, 623 – AKADEMIKS; GRUR 2000, 1032 – EQUI 2000; BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 46/11 – Sa Trincha). Ob der Vorbenutzer einen schutzwürdigen Besitzstand erworben hat, ist eine Frage des Einzelfalles, die unter Berücksichtigung der Zeitdauer der Zeichenverwendung, der Bedeutung der damit erzielten Umsätze für die Geschäftstätigkeit des Vorbenutzers und der Bedeutung der Marke für den (speziellen) Abnehmerkreis zu beantworten ist (siehe hierzu den Beispielsfall BGH GRUR 2004, 510, 511 – S 100). Ein schutzwürdiger Besitzstand entsteht an gem § 8 schutzunfähigen Zeichen nur ausnahmsweise, wenn das Interesse des Vorbenutzers schutzwürdiger erscheint als gegenläufige öffentliche Interessen (offen gelassen von BPatG GRUR 2001, 744, 747 – S 100). An „Kö Bogen Zukunft für Düsseldorf“ als beschreibender, schutzunfähiger Bezeichnung kann kein schutzwürdiger Besitzstand entstehen, so dass eine Bösgläubigkeit zu verneinen ist (BPatG BeckRS 2017, 137164; Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 467). Als ein die Anmeldung legitimierender sachlicher Grund kommt die Verteidigung eines eigenen schutzwürdigen Interesses, etwa der Erhalt eines eigenen Besitzstandes, in Betracht (vgl BGH GRUR 2005, 581, 582 – The Colour of Elégance; GRUR 2008, 917 – EROS; GRUR 2008, 621, 624 – AKADEMIKS; BGH GRUR 2004, 510, 512 – S 100; BPatG GRUR 2000, 809, 812 – SSZ; OLG München NJWE-WettbR 1997, 40, 41 – TubRobinson). Der Umstand, dass eine Marke gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt wird, begründet keine bösgläubige Anmeldung, wenn nicht weitere Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hinzutreten (BGH GRUR 2016, 380 – GLÜCKSPILZ).

103

An den Nachweis der Kenntnis von der Existenz des schutzwürdigen Besitzstandes sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Bei einer langjährigen, den fraglichen Warenbereich betreffenden Geschäftsbeziehung der Beteiligten (BPatG GRUR 2001, 744, 748 – S 100, akzeptiert von BGH GRUR 2004, 510, 511 f – S 100), aber auch bei einer hohen werbemäßigen Präsenz des Zeichens für direkt konkurrierende Produkte (vgl OLG München NJW-WettbR 1999, 156, 157 – Rialto, im konkreten Fall sah das Gericht die Indizwirkung aber als widerlegt an) kann regelmäßig von einer solchen Kenntnis ausgegangen werden. Der schutzwürdige Besitzstand wird schon durch eine zeitranggleiche Markeneintragung, die an sich zu einer Koexistenz beider Zeichen führt, gestört (BGH GRUR 2004, 510, 511 – S 100).

Markenrecht

Подняться наверх