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VI. Bösgläubige Anmeldung
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Das Eintragungshindernis wurde im Zuge der Reform des Geschmacksmustergesetzes zum 1.6.2004 in das MarkenG aufgenommen. Hiermit soll es dem Prüfer ermöglicht werden, ersichtlich bösgläubige Anmeldungen zurückweisen zu können, um damit ein späteres Löschungsverfahren entbehrlich zu machen. Hierunter fallen wie in § 50 Abs 1 die Fälle insb der Markenerschleichung (vgl im Einzelnen oben § 50 Rn 29 ff). Diese Bestimmung ist allerdings auf die Fälle der Ersichtlichkeit beschränkt, die in der Regel aus Sicht des Prüfers ohne nähere Anhaltspunkte zu verneinen sein wird. Nachdem aus § 8 Abs 2 Nr 10 nunmehr Nr 14 geworden ist, soll gleichwohl Nr 14 vor den jüngeren Nummern behandelt werden, um die Systematik des Kommentars nicht zu gefährden.