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c) Ausländische Marken

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Die Benutzung einer Marke im Ausland berührt grds nicht die Freiheit, dieselbe Marke im Inland registrieren zu lassen, und zwar sogar dann nicht, wenn im Ausland ein Besitzstand erreicht wurde (Ullmann GRUR 2009, 364, 366; BGH GRUR 2008,160 – CORDARONE; GRUR 2008, 621 – AKADEMIKS). Die Bösgläubigkeit ist erst gegeben, wenn die Bezeichnung in Missbrauchsabsicht im Inland gezielt verhindert werden soll (BGH GRUR GRUR 2009, 780 – Ivadal). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Anmelder zum Beispiel auf dem Pharmaziesektor gezielt ausländische Marken ohne Benutzungsabsicht anmeldet (BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 151/09 – Maxitrol). Auf erkennbare Absichten des Vorbenutzers, die Marke auch in die BRD einzuführen, sollte es bei dieser Fallgruppe nicht ankommen, so dass auch die rein vorsorgliche Marktabschottung unlauter ist. Bestehen erkennbare Bestrebungen des ausl Berechtigten, das Zeichen künftig im Inland zu verwenden, ist die Markenanmeldung erst recht bösgläubig.

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Die Marke setzt als zweckfremdes Mittel des Wettbewerbskampfes auch ein, wer einer im Ausland benutzten Bezeichnung den Zutritt zum deutschen Markt planmäßig durch zahlreiche inländische, zumindest verwechselbare Markenanmeldungen versperrt (zur Verwechselbarkeit BPatG GRUR 2010, 436 – Käse in Blütenform III), obwohl aufgrund objektiver Umstände das Interesse des Vorbenutzers an einer künftigen Registrierung seiner Bezeichnung im Inland erkennbar war, namentlich weil mit einer künftige Ausdehnung seiner Aktivitäten auf dem Gebiet der BRD gerechnet werden musste (BGH GRUR 1980, 110, 111 – Torch; OLG München NJW-WettbR 1997, 40, 41 – TubRobinson).

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