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2. Das Konzept des § 9

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In § 9 Abs 1 sind die Kollisionstatbestände geregelt, deren Rechtsfolge die Möglichkeit einer Löschung nach sich zieht. Da es sich um relative Schutzhindernisse handelt, erfolgt die Löschung nicht von Amts wegen, sondern auf Betreiben des Markeninhabers der geschützten Marke durch Widerspruch nach §§ 42 ff oder Löschungsklage nach § 55.

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Die Vorschrift schafft in Abs 1 insgesamt drei Kollisionstatbestände, die sich mit Fezer (vgl Fezer § 9 Rn 2) mit Identitätsschutz (Nr 1), Verwechslungsschutz (Nr 2) und Verwässerungsschutz (Nr 3) bezeichnen lassen. Der Identitätsschutz verlangt eine doppelte Identität, nämlich sowohl hinsichtlich der Marken als auch der Waren/Dienstleistungen. Der Verwechslungsschutz ist betroffen, wenn eine Verwechslungsgefahr daraus resultiert, dass die Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind und die dafür eingetragenen Marken identisch oder ähnlich sind. Dabei kann es ausreichen, dass sowohl die Waren oder Dienstleistungen als auch lediglich die Marken ähnlich sind. Schließlich kommt ein Verwässerungsschutz in Betracht, wenn die gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen zwar nicht ähnlich sind, aber die ältere Marke eine bekannte Marke darstellt, deren Wertschätzung beeinträchtigt werden könnte.

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Der Schwerpunkt der Norm liegt in der Rechtspraxis bei der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2, da sich einerseits die für § 9 Abs 1 Nr 1 erforderliche Identität sowohl der Waren oder Dienstleistungen als auch der Marken in der Praxis meist relativ leicht feststellen lässt, andererseits § 9 Abs 1 Nr 3 im behördlichen Widerspruchsverfahren nach §§ 42 ff nicht zu überprüfen ist und lediglich dem (in der Praxis selteneren) Löschungsverfahren nach § 55 vorbehalten ist (abw hiervon kann im Verfahren vor dem EUiPO über den Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke nach Art 8 Abs 5 UMV der Widerspruch auch auf die Bekanntheit der Widerspruchsmarke gestützt werden; vgl nur EuG GRURInt 2007, 327 – TDK).

Abs 2 stellt schließlich klar, dass ein Schutz nur dann besteht, wenn die geschützte Marke letztendlich selbst zur Eintragung gelangt.

Markenrecht

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