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bb) Spekulationsmarken

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Unlauter ist die Anmeldung von Marken zu Spekulationszwecken dann, wenn ein Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet (hinsichtlich Waren und Dienstleistungen in großer Zahl vgl aber BPatG GRUR 2012, 840 – soulhelp), er hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat – er insb bei einer potenziellen Benutzung durch Dritte über kein konkretes Beratungskonzept verfügt – und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (BGH GRUR 2001, 242, 244 – Classe E; OLG Frankfurt GRUR 1998, 704, 705 f – Classe E; vgl auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 211; Kiethe/Groeschke WRP 1997, 269, 273). Es geht hier in erster Linie um Fälle, bei denen der Anmelder die Marke nur mit dem Ziel hat registrieren lassen, Unterlassungs- oder Geldersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen (vgl auch amtl Begr zu Art 2 Abs 9 des Gebrauchsmusterreformgesetzes). Die Anmeldung einer Marke kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Anmelder zwar behauptet, die Marke im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Markenagentur auf Vorrat für künftige Kunden angemeldet zu haben, dem Betrieb dieser Markenagentur nach den gesamten Umständen des Einzelfalls jedoch kein nachvollziehbares Geschäftsmodell zugrunde liegt. In diesem Fall handelt es sich um eine Spekulationsmarke (OLG Frankfurt MarkenR 2013, 151, 152).

Markenrecht

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