Читать книгу Markenrecht - Jennifer Fraser - Страница 212

I. Täuschungsgefahr

Оглавление

87

Von der Ersichtlichkeit der Täuschung ist auszugehen, wenn das Zeichen bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hervorruft (vgl BGH GRUR 1999, 252, 255 – Warsteiner II; GRUR 2001, 420 f – SPA). Der Inhalt und die Aussage der Marke selbst muss über die Waren oder Dienstleistungen täuschen, so dass es auf die Modalitäten einer bereits erfolgten oder zu erwartenden Markenbenutzung nicht ankommt (BPatG Mitt 2007, 163, 165 – Miss Cognac und PAVIS PROMA 33 W (pat) 186/01 – 3 M). Irreführende Angaben zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die nicht aus der Aussage der Marke folgt, sondern sich erst in Verbindung mit der Person oder dem Unternehmen ergeben, stellen keine Täuschung gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 dar (BGH MarkenR 2017, 186, 189; GRUR 2012, 272 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2014, 376 – grillmeister). An einer Täuschung fehlt es auch, wenn die Marke selbst keine Täuschung verursacht, sondern die Täuschung erst daraus folgt, dass der Markeninhaber die Richtigkeit der Qualitätserwartungen nicht durch regelmäßige Qualitätskontrollen gewährleistet (EuGH GRUR 2017, 816 – Gözze/VBB – Internationales Baumwollzeichen; Thiering GRUR 2018, 33; Grabrucker GRUR 2018, 53). Die Marke könnte allenfalls dann täuschend sein, wenn die in dem Zeichen enthaltene unternehmensbezogene Angabe in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden Dritten irreführend ist (BGH MarkenR 2017, 186, 189; BPatG GRUR-RR 2009, 131, 133 – DRSB Deutsche Volksbank; GRUR-RR 2012, 1148, 1150f -St. Petersburger Staatsballett). Die Täuschung muss ersichtlich sein; nur wenn eine lautere Verwendung der Marke in jedem Falle ausgeschlossen erscheint, ist eine Täuschungsgefahr ersichtlich (BPatG GRUR 1989, 593 – Molino). Insoweit muss das DPMA die Ersichtlichkeit der Täuschung darlegen (Kurtz MarkenR 2006, 295, 296), was schwierig sein dürfte, da eine spätere lautere Verwendung meist möglich ist. So kann eine Marke mit einem südländisch wirkenden Namen auch ohne Exportvermerk „aus Ländern des italienischen/spanischen Sprachraums“ für Wein eintragbar sein, weil hierunter Erzeugnisse auch aus diesen Ländern fallen. Demgegenüber kann gerade auf dem Weinsektor eine scheingeographische Angabe, die den Eindruck einer in Wahrheit nicht existierenden Weinlage erweckt, täuschend sein (BGH GRUR 1980, 374, 375 – Fürstenthaler; BPatG GRUR 1992, 170 – Schloß Caestrich; GRUR 1998, 717 – Rosenfelder). Eine Täuschung scheidet freilich aus, wenn der Wein aus einer tatsächlich existierenden Lage stammen könnte (BPatG BlPMZ 2009, 278, 280 – ACHKARRER CASTELLO). Allerdings ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend bei der Annahme der Täuschungsgefahr, weil im summarischen Registerverfahren die Vorstellungen der Verbraucher zu nicht existierenden Lagenamen nicht ohne Weiteres feststellbar sind (BPatG BlPMZ 2009, 278, 279 – ACHKARRER CASTELLO; GRUR 1999, 931, 932 – St. Ursula). Eine reine Phantasiebezeichnung, die nicht zwingend als Bezeichnung für ein italienisches Weingut verstanden wird, ist allerdings schutzfähig (BPatGE 40, 149 – Villa Marzolini; vgl auch BPatGE 31, 262, 264 – MONTE GAUDIO). Ebenso ist ein Heiligenname für „Weine“ nicht irreführend, wenn sich hieraus kein konkreter Hinweis auf die Lage des Herkunftsorts oder der Weinlage entnehmen lässt und die Marke deshalb nicht Grundlage für bestimmte Qualitätsvorstellungen des Durchschnittsverbrauchers sein kann (BPatG GRUR 1999, 931, 932 – St. Ursula; BPatG MarkenR 2007, 182, 183 f – St. Jacob). Ein ua mit „SPA“ gekennzeichnetes Kosmetikprodukt kann den Eindruck erwecken, es stamme aus dem für Mineralwässer bekannten belgischen Ort „SPA“ (BGH GRUR 2001, 420 ff). „KONDOME – Made in Germany“ als Hinweis auf ein in Deutschland produziertes Produkt ist täuschend, da im Ausland hergestellt (BGH GRUR-RR 2015, 209 – KONDOME – Made in Germany). „Bierkugel“ als mögliche Bezeichnung einer „kugelförmigen Brühwurst“ enthält zwar die unrichtige Aussage über Milchprodukte, für die ein Hinweis auf den Geschmack nicht ernsthaft in Betracht kommt, aber die übliche Verpackung in Tüten, Gläsern und Bechern unterscheidet sich von einer Wurstkugel so sehr, dass der Verbraucher nicht getäuscht wird (BPatG BeckRS 2017, 107271; Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 466). Die Verwendung des Zeichens „R im Kreis“ stellt noch keine Täuschungsgefahr dar, da dies bei der angestrebten Eintragung richtig wäre. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das „R“ jeweils richtig platziert ist und nicht nur einen Bestandteil zugeordnet ist, der schutzunfähig ist (BPatG GRUR 2013, 737, 738 – grill meister).

Markenrecht

Подняться наверх